Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 2 ZTRV vom 09.06.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 6 NotUntAufbÄndG am 9. Juni 2017 und Änderungshistorie der ZTRV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 2 ZTRV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.06.2017 geltenden Fassung
§ 2 ZTRV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 6 Abs. 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396

(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Meldung zum Register


(Text alte Fassung)

(1) 1 Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 78b Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. 2 Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser zu übermitteln.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Notare und Gerichte (Melder) übermitteln nach § 34a Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes, nach § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nach § 78d Absatz 4 der Bundesnotarordnung die Verwahrangaben an die Registerbehörde. 2 Betrifft eine erbfolgerelevante Urkunde mehrere Erblasser, sind die Verwahrangaben für jeden Erblasser zu übermitteln.

(2) 1 Jede Übermittlung muss alle Verwahrangaben nach § 1 Satz 1 enthalten, mit Ausnahme der Geburtenregisternummer, die nachträglich übermittelt werden kann. 2 Im Fall der besonderen amtlichen Verwahrung der Urkunde übermittelt das Gericht eine Verwahrbuchnummer nur, wenn die Urkunde unter der Verwahrnummer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 bei dem Verwahrgericht nicht aufgefunden werden kann.

(3) Der Melder übermittelt die erforderlichen Daten, wie sie ihm vom Erblasser mitgeteilt wurden.