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§ 2 - Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV)
V. v. 18.07.2011 BGBl. I S. 1396 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Abgrenzung der Altersversorgungsverpflichtungen
Altersrückstellungen und Deckungskapital für Altersversorgungsverpflichtungen nach § 170 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sind für unmittelbare Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung (Direktzusagen), für Zusagen auf eine betriebliche Altersversorgung, die von einer Unterstützungskasse durchgeführt wird, sowie für Beihilfeverpflichtungen zu bilden.
Text in der Fassung des Artikels 8a Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) G. v. 22. März 2020 BGBl. I S. 604 m.W.v. 1. April 2020
Frühere Fassungen von § 2 KK-AltRückV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 8a Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 KK-AltRückV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KK-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KK-AltRückV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 8a GKV-FKG Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
... 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 2 wird die Angabe „§ 171e" durch die Angabe „§ 170" ersetzt. ...
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