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§ 4 - Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung (KK-AltRückV)
V. v. 18.07.2011 BGBl. I S. 1396 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 8a G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 26.07.2011; FNA: 860-5-42 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Höhe, Überprüfung und Anpassung der Zuweisungsbeträge
(1) Erforderlich ist ein Zuweisungsbetrag, der in jährlich gleichbleibender Höhe zum Aufbau des benötigten Deckungskapitals führt.
(2) Der Zuweisungsbetrag nach Absatz 1 wird ermittelt, indem das bis zum 31. Dezember 2049 zu bildende Deckungskapital mit einem Quotienten multipliziert wird, der im Dividend den nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 zu verwendenden Rechnungszins enthält und dessen Divisor dem Aufzinsungsfaktor, verringert um 1, entspricht. Bereits gebildetes Deckungskapital wird berücksichtigt, indem das gebildete Deckungskapital mit dem Rechnungszins nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 über die Restlaufzeit aufgezinst und von dem insgesamt zu bildenden Deckungskapital subtrahiert wird. Es ergibt sich für die Berechnung des Zuweisungsbetrages nach Absatz 1 somit folgende Formel:
mit z = jährlich dem Deckungskapital in gleicher Höhe zuzuführender Zuweisungsbetrag,
D = bis zum 31. Dezember 2049 zu bildendes Deckungskapital für Versorgungszusagen gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,
B = bereits gebildetes Deckungskapital,
t = Restlaufzeit bis zum 31. Dezember 2049 in Jahren,
i = Rechnungszins gemäß § 3 Absatz 2 Nummer 1.
Solange der jährliche Zuweisungsbetrag (z) kleiner oder gleich Null ist, sind keine Zuführungen zum Deckungskapital zu leisten.
(3) Die Höhe des Deckungskapitals, der Altersrückstellungen und des erforderlichen jährlichen Zuweisungsbetrages sind bei wesentlichen Änderungen der Berechnungsgrundlagen, spätestens aber alle fünf Jahre zu überprüfen. Der Zuweisungsbetrag ist anzupassen, sobald sich auf Grund einer Überprüfung der Berechnungsgrundlagen nach Satz 1 die Höhe des zum 31. Dezember 2049 aufzubauenden Deckungskapitals verändert.
Text in der Fassung des Artikels 8a Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) G. v. 22. März 2020 BGBl. I S. 604 m.W.v. 1. April 2020
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Frühere Fassungen von § 4 KK-AltRückV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2020 | Artikel 8a Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG) vom 22.03.2020 BGBl. I S. 604 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 KK-AltRückV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 KK-AltRückV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KK-AltRückV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
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Zitate in Änderungsvorschriften
Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz (GKV-FKG)
G. v. 22.03.2020 BGBl. I S. 604
Artikel 8a GKV-FKG Änderung der Krankenkassen-Altersrückstellungsverordnung
... Angabe „§ 171e" durch die Angabe „§ 170" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „§ 171e" durch die Angabe „§ 170" ...
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