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Artikel 2 - Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TierSeuchAnzVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die Anlage der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Nummer 5 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Chlamydiose (Chlamydophila Spezies)". - 2.
- In Nummer 19 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
„1)". - 3.
- In Nummer 22 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Salmonellose/Salmonella spp. 2)". - 4.
- In Nummer 24 wird die Spalte 3.16 wie folgt gefasst:
„3)". - 5.
- In Nummer 26 wird die Spalte 2 wie folgt gefasst:
„Tuberkulose 4)". - 6.
- Die Fußnote 1 wird gestrichen.
- 7.
- Die bisherigen Fußnoten 2 bis 5 werden die neuen Fußnoten 1 bis 4.
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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen und der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TierSeuchAnzVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TierSeuchAnzVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
V. v. 30.03.2012 BGBl. I S. 503
Artikel 1 2. TKrMeldpflVÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2011 (BGBl. I S. 252), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1403) geändert worden ist, wird nach Nummer 22 ...
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