Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.06.2016 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 6 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)
V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
| |
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
| |
§ 6 Einstufung des chemischen Zustands
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
Die Einstufung des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper diese Umweltqualitätsnormen, stuft die zuständige Behörde den chemischen Zustand als gut ein. Andernfalls ist der chemische Zustand als nicht gut einzustufen.
Zitierungen von § 6 OGewV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
OGewV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 OGewV Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen
... Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9821/a172319.htm