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§ 7 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
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§ 7 Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen



(1) Unabhängig von den Bestimmungen der §§ 5 und 6 sind die Oberflächenwasserkörper, die für die Trinkwassergewinnung genutzt werden, mit dem Ziel zu bewirtschaften, eine Verschlechterung ihrer Qualität zu verhindern und so den für die Gewinnung von Trinkwasser erforderlichen Umfang der Aufbereitung zu verringern.

(2) Die zuständige Behörde kennzeichnet die Oberflächenwasserkörper, die der Trinkwassergewinnung dienen, auf den Karten nach den Nummern 1 und 2 in Verbindung mit Nummer 3.1 der Anlage 10.



 

Zitierungen von § 7 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 10 OGewV (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern