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Anlage 7 - Oberflächengewässerverordnung (OGewV)

V. v. 20.07.2011 BGBl. I S. 1429 (Nr. 37); aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 20.06.2016 BGBl. I S. 1373
Geltung ab 26.07.2011; FNA: 753-13-3 Wasserwirtschaft
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Anlage 7 (zu § 2 Nummer 4 und 5, § 6 Satz 1, § 9 Absatz 2 Satz 2, § 11 Absatz 1 Satz 1 und 2) Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands


Anlage 7 wird in 7 Vorschriften zitiert

1.
Die zur Einstufung des chemischen Zustands zugrunde zu legenden Stoffe und deren Umweltqualitätsnormen 1) ergeben sich aus den Tabellen 1, 2 und 3. Sofern nicht anders angegeben, gelten die Umweltqualitätsnormen für die Gesamtkonzentration aller Isomere. Die Nummerierung folgt der Tabelle in Anhang I der Richtlinie 2008/105/EG.

2.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in der Tabelle 1 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen ist für die in den Tabellen 2 und 3 aufgeführten Schadstoffe zu überwachen, für die es signifikante Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den Oberflächenwasserkörper repräsentativen Messstelle gibt. Einleitungen oder Einträge sind signifikant, wenn zu erwarten ist, dass die halbe Umweltqualitätsnorm überschritten ist.

3.
Die Einhaltung der Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als JD-UQN, ist anhand des Jahresdurchschnittswertes nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.2 zu überprüfen. Die Umweltqualitätsnormen, gekennzeichnet als ZHK-UQN, sind anhand der zulässigen Höchstkonzentration nach Maßgabe der Anlage 8 Nummer 3.2.1 zu überprüfen.

Tabelle 1 Umweltqualitätsnormen für prioritäre Stoffe


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN
in µg/l
JD-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
ZHK-UQN
in µg/l
Biota-UQN
in µg/kg
Nassgewicht
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach
§ 3 Nummer 2
des Wasser-
haushalts-
gesetzes
Oberirdische
Gewässer
ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstenge-
wässer nach
§ 3 Nummer 2
des Wasser-
haushalts-
gesetzes
Oberflächen-
gewässer
1Alachlor15972-60-80,30,30,70,7 
2Anthracen 2) 120-12-70,10,10,40,4 
3Atrazin1912-24-90,60,622 
4Benzol71-43-21085050 
5Bromierte
Diphenylether 2), 3), 4)
32534-81-90,00050,0002nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
6Cadmium und Cad-
miumverbindungen 2)
(je nach Wasser-
härteklasse) 5)
7440-43-9≤ 0,08
(Klasse 1)
0,08
(Klasse 2)
0,09
(Klasse 3)
0,15
(Klasse 4)
0,25
(Klasse 5)
0,2≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
≤ 0,45
(Klasse 1)
0,45
(Klasse 2)
0,6
(Klasse 3)
0,9
(Klasse 4)
1,5
(Klasse 5)
 
7C10-13 Chloralkane 2) 85535-84-80,40,41,41,4 
8Chlorfenvinphos470-90-60,10,10,30,3 
9Chlorpyrifos
(Chlorpyrifos-Ethyl)
2921-88-20,030,030,10,1 
101,2-Dichlorethan107-06-21010nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
11Dichlormethan75-09-22020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
12Bis(2-ethyl-hexyl)
phthalat (DEHP)
117-81-71,31,3nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
13Diuron330-54-10,20,21,81,8 
14Endosulfan 2), 6) 115-29-70,0050,00050,010,004 
15Fluoranthen206-44-00,10,111 
16Hexachlorbenzol 2), 3) 118-74-10,010,010,050,0510 7)
17Hexachlorbutadien 2) 87-68-30,10,10,60,655 8)
18Hexachlor-
cyclohexan 2), 9)
608-73-10,020,0020,040,02 
19Isoproturon34123-59-60,30,311 
20Blei und
Bleiverbindungen
7439-92-17,27,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
21Quecksilber und
Quecksilberver-
bindungen 2)
7439-97-60,050,050,070,0720
22Naphthalin91-20-32,41,2nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
23Nickel und
Nickelverbindungen
7440-02-02020nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
24Nonylphenol 2)
(4-Nonylphenol) 2)
84852-15-3 10) 0,30,322 
25Octylphenol ((4-
(1,1',3,3'-Tetra-
methylbutyl)-phenol)
140-66-90,10,01nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
26Pentachlorbenzol 2), 3) 608-93-50,0070,0007nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
27Pentachlorphenol87-86-50,40,411 
28 Polycyclische
aromatische
Kohlenwasserstoffe
(PAK) 2), 11)
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
Benzo[a]pyren 2), 3) 50-32-80,050,050,10,1 
Benzo(b)fluor-
anthen 2), 3)
205-99-2Summe = 0,03 Summe = 0,03 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Benzo(k)fluor-
anthen 2), 3)
207-08-9
Benzo(g,h,i)-
perylen 2), 3)
191-24-2Summe = 0,002 Summe = 0,002 nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
Indeno(1,2,3-cd)-
pyren 2), 3)
193-39-5
29Simazin122-34-91144 
30Tributylzinn-
verbindungen 2)
(Tributylzinn-
Kation) 2), 3)
36643-28-40,00020,00020,00150,0015 
31Trichlorbenzole 12) 12002-48-10,40,4nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
32Trichlormethan67-66-32,52,5nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 
33Trifluralin1582-09-80,030,03nicht
anwendbar
nicht
anwendbar
 


Tabelle 2 Umweltqualitätsnormen für bestimmte andere Schadstoffe


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN in µg/l JD-UQN in µg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangsgewässer
Übergangsgewässer
und Küstengewässer
nach § 3 Nummer 2
des Wasserhaushalts-
gesetzes
6aTetrachlorkohlenstoff56-23-51212
9a Cyclodien Pestizide:  Summe = 0,01 Summe = 0,005
Aldrin309-00-2
Dieldrin60-57-1
Endrin72-20-8
Isodrin465-73-6
9b DDT insgesamt 13) nicht anwendbar 0,0250,025
Para-para-DDT50-29-30,010,01
29aTetrachlorethylen127-18-41010
29bTrichlorethylen79-01-61010


Tabelle 3 Umweltqualitätsnormen für Nitrat


Nr. Stoffname CAS-Nummer JD-UQN in mg/l JD-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l ZHK-UQN in mg/l
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstengewässer
nach § 3 Num-
mer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
Oberirdische
Gewässer ohne
Übergangs-
gewässer
Übergangs-
gewässer und
Küstengewässer
nach § 3 Num-
mer 2 des
Wasserhaus-
haltsgesetzes
34Nitrat 50   


---

1)
Mit Ausnahme von Cadmium, Blei, Quecksilber und Nickel (Metalle) sind die Umweltqualitätsnormen als Gesamtkonzentrationen in der gesamten Wasserprobe ausgedrückt. Bei Metallen bezieht sich die Umweltqualitätsnorm auf die gelöste Konzentration, d. h. die gelöste Phase einer Wasserprobe, die durch Filtration durch ein 0,45-µm-Filter oder eine gleichwertige Vorbehandlung gewonnen wird.
2)
Hinweis: Stoff ist nach Anhang X der Richtlinie 2000/60/EG als prioritärer gefährlicher Stoff eingestuft. Innerhalb der Stoffgruppe zu Nummer 5 gilt das nur für Pentabrombiphenylether (CAS-Nummer 32534-81-9).
3)
Der Gesamtgehalt kann auch aus Messungen des am Schwebstoff adsorbierten Anteils ermittelt werden. Der Gesamtgehalt bezieht sich in diesem Fall
1.
bei Entnahme mittels Durchlaufzentrifuge auf die Gesamtprobe;
2.
bei Entnahme mittels Absetzbecken oder Sammelkästen auf eine Fraktion kleiner 63 µm.
4)
Für die unter bromierte Diphenylether fallende Gruppe prioritärer Stoffe, die in der Entscheidung Nr. 2455/2001/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 zur Festlegung der Liste prioritärer Stoffe im Bereich der Wasserpolitik und zur Änderung der Richtlinie 2000/60/EG (ABl. L 331 vom 15.12.2001, S. 1) aufgeführt sind, gilt die Umweltqualitätsnorm für die Summe der Kongenere der Nummer 28 (CAS-Nr. 41318-75-6), 47 (CAS-Nr. 5436-43-1), 99 (CAS-Nr. 60348-60-9), 100 (CAS-Nr. 68631-49-2), 153 (CAS-Nr. 68631-49-2) und 154 (CAS-Nr. 207122-15-4).
5)
Bei Cadmium und Cadmiumverbindungen hängt die Umweltqualitätsnorm von der Wasserhärte ab, die in fünf Klassenkategorien abgebildet wird (Klasse 1: < 40 mg CaCO3/l, Klasse 2: 40 bis < 50 mg CaCO3/l, Klasse 3: 50 bis < 100 mg CaCO3/l, Klasse 4: 100 bis < 200 mg CaCO3/l und Klasse 5: ≥ 200 mg CaCO3/l). Zur Beurteilung der Jahresdurchschnittskonzentration an Cadmium und Cadmiumverbindnungen wird die Umweltqualitätsnorm der Härteklasse verwendet, die sich aus dem fünfzigsten Perzentil der parallel zu den Cadmiumkonzentrationen ermittelten CaCO3-Konzentrationen ergibt.
6)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der zwei (Stereo-)Isomere alpha-Endosulfan (CAS-Nr. 959-98-8) und beta-Endosulfan (CAS-Nr. 33213-65-9).
7)
Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,0004 µg/l überwacht werden.
8)
Anstelle der Umweltqualitätsnorm für Biota kann eine JD-UQN von 0,003 µg/l überwacht werden.
9)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe der Isomere alpha-, beta-, gamma- und delta-HCH.
10)
4-Nonylphenol (branched), Synonyme: 4-Nonylphenol, branched, Nonylphenol, technische Mischung.
11)
Bei der Gruppe der polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK) gilt jede einzelne Umweltqualitätsnorm, d. h. die Umweltqualitätsnorm für Benzo(a)pyren, die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(b)fluoranthen und Benzo(k)fluoranthen und die Umweltqualitätsnorm für die Summe von Benzo(g,h,i)perylen und Indeno(1,2,3-cd)pyren müssen eingehalten werden. S. o. (fortlaufende Nummerierung).
12)
Die Umweltqualitätsnorm bezieht sich auf die Summe von 1,2,3-TCB, 1,2,4-TCB und 1,3,5-TCB.
13)
DDT insgesamt umfasst die Summe der Isomere 1,1,1-Trichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 50-29-3; EU-Nr. 200-024-3), 1,1,1-Trichlor-2(o-chlorphenyl)-2-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 789-02-6; EU-Nr. 212-332-5), 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)-ethylen (CAS-Nr. 72-55-9; EU-Nr. 200-784-6) und 1,1-Dichlor-2,2-bis-(p-chlorphenyl)ethan (CAS-Nr. 72-54-8; EU-Nr. 200-783-0).



 

Zitierungen von Anlage 7 OGewV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 7 OGewV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in OGewV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 OGewV Begriffsbestimmungen
... werden darf; 4. Prioritäre Stoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 1 aufgeführt sind; 5. Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die ... aufgeführt sind; 5. Bestimmte andere Schadstoffe Stoffe, die in Anlage 7 Tabelle 2 aufgeführt sind; 6. Flussgebietsspezifische Schadstoffe  ...
§ 6 OGewV Einstufung des chemischen Zustands
... des chemischen Zustands eines Oberflächenwasserkörpers richtet sich nach den in Anlage 7 aufgeführten Umweltqualitätsnormen. Erfüllt der Oberflächenwasserkörper ...
§ 9 OGewV Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz
... für Umweltqualitätsnormen zur Beurteilung des chemischen Zustands nach Anlage 7. (3) Das Netz zur Überwachung des ökologischen und des chemischen Zustands ...
§ 11 OGewV Ermittlung langfristiger Trends
... von Anlage 11 Nummer 1 bis 4 den langfristigen Trend der Konzentrationen derjenigen in Anlage 7 aufgeführten Schadstoffe, die dazu neigen, sich in Biota, Schwebstoffen oder Sedimenten ... der Nummern 2, 5, 6, 7, 12, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 26, 28 und 30 der Tabelle 1 in Anlage 7. Diese Schadstoffe sind im Regelfall mindestens alle drei Jahre in Biota, Schwebstoffen oder ...
Anlage 8 OGewV (zu § 8 Absatz 1 und 2 Satz 2) Anforderungen an die Beurteilung der Überwachungsergebnisse, an Analysenmethoden und an Laboratorien
...  3.2.1 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7 , ausgedrückt als zulässige Höchstkonzentrationen (ZHK-UQN), gelten als eingehalten, ... als eingehalten. 3.2.2 Umweltqualitätsnormen für die Stoffe der Anlage 7 , ausgedrückt als Jahresdurchschnittswerte (JD-UQN), und der Anlage 5 gelten als eingehalten, ... Hintergrundkonzentrationen Ist für einen Schadstoff nach Anlage 5 oder 7 die natürliche Hintergrundkonzentration im zu beurteilenden Oberflächenwasserkörper ...
Anlage 9 OGewV (zu § 9 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1) Überwachung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Überwachungsnetz; zusätzliche Überwachungsanforderungen
... Anlage 3 Nummer 3.2 kennzeichnend sind, d) die prioritären Stoffe der Anlage 7 , für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und  ... im Einzugsgebiet der Messstelle gibt und e) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe gemäß Anlage 3 Nummer 3.1 in Verbindung mit ... am empfindlichsten reagieren, b) prioritäre Stoffe der Anlage 7 , für die es Einleitungen oder Einträge im Einzugsgebiet der für den ... repräsentativen Messstelle gibt, c) bestimmte andere Schadstoffe der Anlage 7 und flussgebietsspezifische Schadstoffe der Anlage 5, die in signifikanten Mengen im Sinne von ... spezifische Schadstoffe und bestimmte an- dere Schadstoffe nach Anlage 7 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis 13-mal pro Jahr 4- bis ... einmal in 3 Jahren Prioritäre Stoffe der Anlage 7 bei Einleitung oder Eintrag 12-mal pro Jahr 12-mal pro Jahr ...
Anlage 10 OGewV (zu § 7 Absatz 2 Satz 1, § 10) Darstellung des ökologischen Zustands, des ökologischen Potenzials und des chemischen Zustands; Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern
... 4 sind die für die Einstufung maßgebenden Stoffe durch Nennung der Nummern nach Anlage 7 zu kennzeichnen. 3. Kennzeichnung von Oberflächenwasserkörpern ...