Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 TEHG vom 25.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 TEHG, alle Änderungen durch Artikel 1 TEHFG am 25. Januar 2019 und Änderungshistorie des TEHG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 7 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Berechtigungen


(Text alte Fassung)

(1) 1 Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht. 2 Anlagenbetreiber können ihre Verpflichtung nach Satz 1 nicht durch die Abgabe von Luftverkehrsberechtigungen erfüllen.

(2) 1 Die Berechtigungen gelten jeweils für eine der nachfolgend genannten Handelsperioden:

1.
die Handelsperiode für Tätigkeiten nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 8. Juli 2004 (BGBl. I S. 1578), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, die am 1. Januar 2008 begonnen hat, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2008 bis 2012);

2. die erste Handelsperiode
für Luftverkehrstätigkeiten, die am 1. Januar 2012 beginnt, endet am 31. Dezember 2012 (Handelsperiode 2012);

3. die
Handelsperiode für alle Tätigkeiten, die am 1. Januar 2013 beginnt, endet am 31. Dezember 2020 (Handelsperiode 2013 bis 2020);

4. die sich an die Handelsperiode 2013 bis 2020 anschließenden Handelsperioden umfassen einen Zeitraum von jeweils acht Jahren.

2
Berechtigungen einer abgelaufenen Handelsperiode werden vier Monate nach Ende dieser Handelsperiode gelöscht und von der zuständigen Behörde durch Berechtigungen der laufenden Handelsperiode ersetzt. 3 Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Betreiber hat jährlich bis zum 30. April an die zuständige Behörde eine Anzahl von Berechtigungen abzugeben, die den durch seine Tätigkeit im vorangegangenen Kalenderjahr verursachten Emissionen entspricht.

(2) 1 Berechtigungen, die ab dem 1. Januar 2013 ausgegeben werden, sind unbegrenzt gültig. 2 Beginnend mit der Ausgabe für die am 1. Januar 2021 beginnende Handelsperiode ist auf den Berechtigungen die Zuordnung zu einer jeweils zehnjährigen Handelsperiode erkennbar; diese Berechtigungen sind für Emissionen ab dem ersten Jahr der jeweiligen Handelsperiode gültig. 3 Der Inhaber von Berechtigungen kann jederzeit auf sie verzichten und ihre Löschung verlangen.

(3) 1 Berechtigungen sind übertragbar. 2 Die Übertragung von Berechtigungen erfolgt durch Einigung und Eintragung auf dem Konto des Erwerbers im Emissionshandelsregister nach § 17. 3 Die Eintragung erfolgt auf Anweisung des Veräußerers an die kontoführende Stelle, Berechtigungen von seinem Konto auf das Konto des Erwerbers zu übertragen.

(4) 1 Soweit für jemanden eine Berechtigung in das Emissionshandelsregister eingetragen ist, gilt der Inhalt des Registers als richtig. 2 Dies gilt nicht für den Empfänger ausgegebener Berechtigungen, wenn ihm die Unrichtigkeit bei Ausgabe bekannt ist.



(heute geltende Fassung)