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Änderung § 10 TEHG vom 25.01.2019

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§ 10 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
§ 10 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10 Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln


(Text neue Fassung)

§ 10 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Maßgabe der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1) nach Anhörung der beteiligten Kreise die Einzelheiten der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen. 2 In dieser Rechtsverordnung kann die Bundesregierung insbesondere regeln:

1. die Produkte, für die die Berechtigungen kostenlos zugeteilt werden,

2. die Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen,

3. die Erhebung von Daten über die Emissionen und die Produktion von Anlagen und sonstiger für das Zuteilungsverfahren relevanter Daten,

4. die Bestimmung der Produktionsmenge oder sonstiger Größen, die zur Berechnung der Zuteilungsmenge erforderlich sind,

5. Emissionswerte je erzeugter Produkteinheit,

6. die Fälle, in denen von einer Zuteilung auf Grundlage von Emissionswerten je erzeugter Produkteinheit ausnahmsweise abgesehen wird oder in denen gesonderte Zuteilungsregeln bestehen, sowie die Methoden, die in diesen Fällen zur Anwendung kommen,

7. die Basisperiode, deren Daten für die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen maßgeblich sind, sowie Fälle, in denen von dieser Basisperiode abgewichen werden kann,

8. die Zuteilung für Neuanlagen und Kapazitätserweiterungen, einschließlich der Bestimmung der Kapazität und der Auslastung von Neuanlagen,

9. die Bestimmung der jährlich auszugebenden Mengen von kostenlosen Berechtigungen in der Zuteilungsentscheidung,

10. Festlegungen zu den Anteilen der Wärmeproduktion an den Emissionswerten nach Nummer 5,

11. die im Antrag nach § 9 Absatz 2 Satz 1

a) erforderlichen Angaben und

b) erforderlichen Unterlagen sowie die Art der beizubringenden Nachweise und

12. Anforderungen an die Verifizierung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 5 sowie Ausnahmen von der Verifizierungspflicht.

3 Die Rechtsverordnung nach den Sätzen 1 und 2 bedarf der Zustimmung des Bundestages. 4 Der Bundestag kann diese Zustimmung davon abhängig machen, ob Änderungswünsche übernommen werden. 5 Übernimmt die Bundesregierung die Änderungen, ist eine erneute Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. 6 Hat sich der Bundestag nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.



 
(heute geltende Fassung)