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Änderung § 21 TEHG vom 25.01.2019
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§ 21 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 21 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Prüfstellen | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 6, § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 sind berechtigt: | (Text neue Fassung) (1) Zur Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 und zur Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 9 Absatz 2 Satz 4, § 11 Absatz 3 Satz 2 sind berechtigt: |
1. akkreditierte Prüfstellen nach der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 der Kommission vom 21. Juni 2012 über die Prüfung von Treibhausgasemissionsberichten und Tonnenkilometerberichten sowie die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 181 vom 12.7.2012, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, 2. zertifizierte Prüfstellen, die durch die auf Grundlage des § 28 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 beliehene Zulassungsstelle oder durch die entsprechende nationale Behörde eines anderen Mitgliedstaates nach Artikel 54 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 zertifiziert sind. | |
(2) 1 Die Prüfstelle hat die Prüfung von Emissionsberichten nach § 5 Absatz 2 sowie die Prüfung von Zuteilungsanträgen nach § 11 Absatz 4 Satz 4 und § 13 Absatz 2 Satz 4 nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 durchzuführen. 2 Die Prüfstelle hat Zuteilungsanträge von Anlagenbetreibern nach den Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 10 zu prüfen. | (2) Die Prüfstelle hat die Emissionsberichte, die Zuteilungsanträge und die Datenmitteilungen nach den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 600/2012 in der jeweils geltenden Fassung, einer nach Artikel 10a Absatz 1 Satz 1 der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung sowie den nach § 28 Absatz 1 Nummer 3 und Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnungen zu prüfen. |
(3) Die Prüfstelle nimmt die ihr nach Absatz 2 zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahr. |
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