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Änderung § 4 TEHG vom 25.01.2019
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§ 4 TEHG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung | § 4 TEHG n.F. (neue Fassung) in der am 25.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Emissionsgenehmigung | |
(1) 1 Der Anlagenbetreiber bedarf zur Freisetzung von Treibhausgasen durch eine Tätigkeit nach Anhang 1 Teil 2 Nummer 1 bis 32 einer Genehmigung. 2 Die Genehmigung ist auf Antrag des Anlagenbetreibers von der zuständigen Behörde zu erteilen, wenn die zuständige Behörde auf der Grundlage der vorgelegten Antragsunterlagen die Angaben nach Absatz 3 feststellen kann. (2) Der Antragsteller hat dem Genehmigungsantrag insbesondere folgende Angaben beizufügen: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 2. eine Beschreibung der Tätigkeit, des Standorts und der Art und des Umfangs der dort durchgeführten Verrichtungen und der verwendeten Technologien, 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2, 4. die Quellen von Emissionen und 5. den Zeitpunkt, zu dem die Anlage in Betrieb genommen worden ist oder werden soll. (3) Die Genehmigung enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Anlagenbetreibers, 2. eine Beschreibung der Tätigkeit und des Standorts, an dem die Tätigkeit durchgeführt wird, 3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 Satz 2 eine Beschreibung der räumlichen Abgrenzung der einbezogenen Anlagenteile, Verfahrensschritte und Nebeneinrichtungen nach § 2 Absatz 2 und 4. eine Auflistung der einbezogenen Quellen von Emissionen. (4) 1 Bei Anlagen, die vor dem 1. Januar 2013 nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, ist die immissionsschutzrechtliche Genehmigung die Genehmigung nach Absatz 1. 2 Der Anlagenbetreiber kann aber auch im Fall des Satzes 1 eine gesonderte Genehmigung nach Absatz 1 beantragen. 3 In diesem Fall ist Satz 1 nur bis zur Erteilung der gesonderten Genehmigung anwendbar. (5) 1 Der Anlagenbetreiber ist verpflichtet, der zuständigen Behörde eine geplante Änderung der Tätigkeit in Bezug auf die Angaben nach Absatz 3 mindestens einen Monat vor ihrer Verwirklichung vollständig und richtig anzuzeigen, soweit diese Änderung Auswirkungen auf die Emissionen haben kann. 2 Die zuständige Behörde ändert die Genehmigung entsprechend. 3 Die zuständige Behörde überprüft unabhängig von Satz 2 mindestens alle fünf Jahre die Angaben nach Absatz 3 und ändert die Genehmigung im Bedarfsfall entsprechend. 4 Für die genannten Änderungen der Genehmigung gilt Absatz 4 Satz 3 entsprechend. | |
(Text alte Fassung) (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1 und 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. | (Text neue Fassung) (6) In den Verfahren zur Erteilung oder Änderung der Emissionsgenehmigung nach den Absätzen 1, 4 Satz 2 und Absatz 5 ist der nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 zuständigen Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme in angemessener Frist zu geben. |
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