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Änderung Anhang 2 TEHG vom 25.01.2019

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Anhang 2 TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.01.2019 geltenden Fassung
Anhang 2 TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 13 Absatz 4, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach den §§ 6 und 13 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5


(Text neue Fassung)

Anhang 2 (zu § 5 Absatz 1, § 6 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, § 30 Absatz 2 Satz 1 und § 32 Absatz 1 Nummer 1) Anforderungen an die Vorlage und Genehmigung von Überwachungsplänen nach § 6 sowie an die Ermittlung von Emissionen und die Berichterstattung nach § 5


(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Fristen für die Vorlage eines Überwachungsplans

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:



Für die Einreichung eines Überwachungsplans nach § 6 Absatz 1 Satz 1 gelten folgende Fristen:

a) Für Betreiber von Anlagen, die spätestens zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, endet die Frist fünf Monate vor Beginn der Handelsperiode;

vorherige Änderung

b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode in Betrieb genommen wurden, müssen den Überwachungsplan vor Inbetriebnahme der Anlage vorlegen;

c) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 28. Juli 2011 aufgenommen haben, müssen unverzüglich nach
dem 28. Juli 2011 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012 vorlegen;

d) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach
dem unter Buchstabe c genannten Zeitpunkt aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Jahre 2010 bis 2012, soweit diese noch nicht abgelaufen sind, vorlegen;

e)
Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit bis zum 31. August 2012 aufnehmen, müssen bis zum 30. September 2012 einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020 vorlegen;

f) Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Tätigkeit nach den unter Buchstabe e genannten Zeitpunkten
aufnehmen, müssen unverzüglich nach diesem Zeitpunkt einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für die Handelsperiode 2013 bis 2020, soweit diese noch nicht abgelaufen ist, vorlegen.

2. Luftfahrzeugbetreiber müssen den Überwachungsplan zur Ermittlung und Berichterstattung der Transportleistung für das zweite Kalenderjahr der laufenden
Handelsperiode nach § 13 Absatz 4 spätestens drei Monate vor Beginn des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode vorlegen.

Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und die Emissionsberichterstattung

1 Ein Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. 2 Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und der Rechtsverordnung nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 zu ermitteln und darüber zu berichten. 3 Soweit diese keine Regelungen treffen, sind die folgenden Regelungen zu beachten:

1. Bei Oxidationsprozessen
ist ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

2.
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.

4 Abweichend von Satz 2 haben Luftfahrzeugbetreiber die Emissionen des Jahres 2012 nach der Entscheidung 2007/589/EG der Kommission zu ermitteln.




b) Betreiber von Anlagen, die später als zehn Monate vor Beginn einer Handelsperiode erstmalig den Pflichten nach § 5 unterliegen, müssen den Überwachungsplan vor dem Zeitpunkt, zu dem sie erstmals den Pflichten nach § 5 unterliegen, vorlegen;

c)
Luftfahrzeugbetreiber, die ihre Luftverkehrstätigkeit in einer laufenden Handelsperiode aufnehmen, müssen unverzüglich nach Aufnahme der Luftverkehrstätigkeit einen Überwachungsplan über die Emissionsberichterstattung für diese Handelsperiode vorlegen.

Teil 2 Anforderungen an die Ermittlung von Emissionen und an die Emissionsberichterstattung

1 Der Betreiber hat seine Emissionen nach seinem genehmigten Überwachungsplan zu ermitteln. 2 Soweit dieser Überwachungsplan keine Regelungen trifft, hat er die Emissionen nach der Monitoring-Verordnung und nach einer nach § 28 Absatz 2 Nummer 1 erlassenen Rechtsverordnung zu ermitteln und darüber zu berichten. 3 Soweit diese Verordnungen keine Regelungen treffen, ist bei Oxidationsprozessen ein Oxidationsfaktor von 1 zugrunde zu legen; eine unvollständige Verbrennung bleibt auch bei der Bestimmung des Emissionsfaktors unberücksichtigt.

4
Die CO2-Emissionen von Anlagen im Sinne des Anhangs 1 Teil 2 Nummer 8 bis 10 sind über die Bilanzierung und Saldierung der Kohlenstoffgehalte der CO2-relevanten Inputs und Outputs zu erfassen, soweit diese Anlagen nach § 24 als einheitliche Anlage gelten; Verbundkraftwerke am Standort von Anlagen zur Eisen- und Stahlerzeugung dürfen nicht gemeinsam mit den übrigen Anlagen bilanziert werden.