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§ 18 - Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG)

Artikel 1 G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); aufgehoben durch Artikel 6 G. v. 27.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.2011; FNA: 2129-55 Umweltschutz
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Abschnitt 4 Globaler marktbasierter Mechanismus für den internationalen Luftverkehr

§ 18 Überwachung, Berichterstattung und Prüfung



(1) Die Verpflichtungen für Luftfahrzeugbetreiber zur Überwachung, Berichterstattung und Prüfung der von ihnen bei internationalen Flügen freigesetzten Treibhausgase nach dem globalen marktbasierten Mechanismus der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation bestimmen sich nach einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung und der Rechtsverordnung nach Absatz 4.

(2) 1Das Umweltbundesamt ist die zuständige Behörde für den Vollzug des globalen marktbasierten Mechanismus. 2§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.

(3) Die §§ 3, 20 und 22 Absatz 3 sowie § 23 gelten entsprechend.

(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Einzelheiten zur Ermittlung von und Berichterstattung über Emissionen nach dem globalen marktbasierten Mechanismus sowie zur Verifizierung der berichteten Angaben zu regeln, soweit diese Sachverhalte in einer nach Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG erlassenen Verordnung nicht abschließend geregelt sind.



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