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Zitierungen von § 33 TEHG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 TEHG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 TEHG Übergangsregelung für Anlagenbetreiber (vom 25.01.2019)
... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
§ 35 TEHG Übergangsregelung für Luftfahrzeugbetreiber (vom 25.01.2019)
... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erstes Gesetz zur Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
G. v. 15.07.2013 BGBl. I S. 2431
Artikel 1 1. TEHGÄndG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit." 14. Dem § 33 wird folgender Absatz 4 angefügt: „(4) Abweichend von § 9 Absatz 2 ...

Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Europäischen Emissionshandels
G. v. 18.01.2019 BGBl. I S. 37
Artikel 1 TEHFG Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
... 6" wird durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „§ 33 Übergangsregelung zur ... ersetzt. d) Die Angabe zu § 33 wird wie folgt gefasst: „ § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung". e) Die Angabe zu § 36 ... ersetzt. c) Absatz 5 wird aufgehoben. 28. In der Überschrift vor § 33 wird die Angabe „Abschnitt 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. ... „Abschnitt 6" durch die Angabe „Abschnitt 7" ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 ... 7" ersetzt. 29. Die §§ 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „§ 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung ... 33 bis 36 werden durch die folgenden §§ 33 bis 35 ersetzt: „ § 33 Übergangsregelung zur Gebührenerhebung § 22 Absatz 1 ist für die ... im Sinne des Anhangs 1 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ... Anhangs 1 Teil 2 Nummer 33 sind in Bezug auf die Handelsperiode 2013 bis 2020 die §§ 1 bis 36 in der bis zum Ablauf des 24. Januar 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies gilt ...
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