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Synopse aller Änderungen des TEHG am 01.04.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. April 2012 durch Artikel 2 des BAnzDiG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des TEHG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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TEHG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung
TEHG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 24 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Anlagenbetreiber


(1) Anlagenbetreiber erhalten eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach Maßgabe der Grundsätze des Artikels 10a Absatz 1 bis 5, 7 und 11 bis 20 der Richtlinie 2003/87/EG in der jeweils geltenden Fassung und des Beschlusses 2011/278/EU der Kommission vom 27. April 2011 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2011, S. 1).

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, verifiziert worden sein.

(3) Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im elektronischen Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die Zuteilung setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus. 2 Der Antrag auf Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen ist innerhalb einer Frist, die von der zuständigen Behörde mindestens drei Monate vor ihrem Ablauf im Bundesanzeiger bekannt gegeben wird, zu stellen. 3 Die Bekanntgabe der Frist erfolgt frühestens nach Inkrafttreten der Rechtsverordnung über Zuteilungsregeln gemäß § 10. 4 Bei verspätetem Antrag besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung. 5 Dem Antrag sind die zur Prüfung des Anspruchs erforderlichen Unterlagen beizufügen. 6 Soweit in der Verordnung nach § 10 nichts anderes bestimmt ist, müssen die tatsächlichen Angaben im Zuteilungsantrag von einer sachverständigen Stelle, die nach § 21 durch die zuständige Behörde bekannt gegeben worden ist, verifiziert worden sein.

(3) 1 Die zuständige Behörde berechnet die vorläufigen Zuteilungsmengen, veröffentlicht eine Liste aller unter den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Anlagen und der vorläufigen Zuteilungsmengen im Bundesanzeiger und meldet die Liste der Europäischen Kommission. 2 Bei der Berechnung der vorläufigen Zuteilungsmengen werden nur solche Angaben des Betreibers berücksichtigt, deren Richtigkeit ausreichend gesichert ist. 3 Rechtsbehelfe im Hinblick auf die Meldung der Zuteilungsmengen können nur gleichzeitig mit den gegen die Zuteilungsentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden.

(4) 1 Die zuständige Behörde entscheidet vor Beginn der Handelsperiode über die Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für eine Anlage an Anlagenbetreiber, die innerhalb der nach Absatz 2 Satz 2 bekannt gegebenen Frist einen Antrag gestellt haben. 2 Im Übrigen gelten für das Zuteilungsverfahren die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(5) Bedeutete eine Zuteilung nach den Zuteilungsregeln nach § 10 eine unzumutbare Härte für den Anlagenbetreiber und für ein mit diesem verbundenes Unternehmen, das mit seinem Kapital aus handels- oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für die wirtschaftlichen Risiken des Anlagenbetriebes einstehen muss, teilt die zuständige Behörde auf Antrag des Betreibers zusätzliche Berechtigungen in der für einen Ausgleich angemessenen Menge zu, soweit die Europäische Kommission diese Zuteilung nicht nach Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG ablehnt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.



(6) 1 Die Zuteilungsentscheidung ist aufzuheben, soweit sie auf Grund eines Rechtsakts der Europäischen Union nachträglich geändert werden muss. 2 Die §§ 48 und 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleiben im Übrigen unberührt.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Regelzuteilung von kostenlosen Berechtigungen an Luftfahrzeugbetreiber


(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Anzahl von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen zugeteilt, die dem Produkt aus ihrer Transportleistung im Basisjahr in Tonnenkilometern und dem Richtwert entspricht, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3e Absatz 3 Satz 1 Buchstabe e und Satz 2 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Das Basisjahr für die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.

(3) Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

(5) Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(6) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.



(2) 1 Das Basisjahr für die Transportleistung ist das Kalenderjahr, das 24 Monate vor Beginn der Handelsperiode endet, auf die sich die Zuteilung bezieht. 2 Für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020 ist das Jahr 2010 das Basisjahr.

(3) 1 Die Zuteilung für eine Handelsperiode setzt einen Antrag bei der zuständigen Behörde voraus, der spätestens 21 Monate vor Beginn der jeweiligen Handelsperiode gestellt werden muss. 2 Bei einem verspäteten Antrag besteht kein Anspruch auf Zuteilung kostenloser Luftverkehrsberechtigungen mehr. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020.

(4) 1 In dem Antrag muss der Antragsteller die nach den Anforderungen der Monitoring-Verordnung ermittelte Transportleistung angeben, die er im Basisjahr durch seine Luftverkehrstätigkeit erbracht hat. 2 Hat der Luftfahrzeugbetreiber einen Bericht über Flugstrecke und Nutzlast nach § 5 Absatz 1 Satz 1 der Datenerhebungsverordnung 2020 abgegeben, so gilt dieser Bericht als Antrag auf Zuteilung für die Handelsperiode 2012 und die Handelsperiode 2013 bis 2020, sofern der Luftfahrzeugbetreiber dem nicht innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes widerspricht. 3 Im Fall des Widerspruchs besteht kein Anspruch auf kostenlose Zuteilung nach Absatz 1. 4 Die Angaben zur Transportleistung sind entsprechend § 5 Absatz 2 zu verifizieren. 5 Dies gilt nicht, soweit ein Bericht über Flugstrecke und Nutzlast bereits nach § 11 der Datenerhebungsverordnung 2020 geprüft worden ist.

(5) 1 Die zuständige Behörde übermittelt die Anträge spätestens 18 Monate vor Beginn der Handelsperiode an die Europäische Kommission. 2 Die zuständige Behörde überprüft die Angaben des Antragstellers zur Transportleistung und übermittelt nur solche Angaben an die Europäische Kommission, deren Richtigkeit zum Ablauf der Übermittlungsfrist ausreichend gesichert ist. 3 Sofern die zuständige Behörde zur Prüfung des Antrags und der darin gemachten Angaben zusätzliche Angaben oder Nachweise benötigt, ist der Luftfahrzeugbetreiber verpflichtet, diese auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer von dieser festzusetzenden Frist zu übermitteln.

(6) 1 Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3e Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. 2 Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 12 Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen aus der Sonderreserve


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn



(1) 1 Luftfahrzeugbetreiber erhalten für eine Handelsperiode eine Zuteilung von kostenlosen Luftverkehrsberechtigungen aus der Sonderreserve, wenn

1. sie erstmals nach Ablauf des Basisjahres nach § 11 Absatz 2 eine Luftverkehrstätigkeit neu aufgenommen haben oder

2. die im Rahmen ihrer Luftverkehrstätigkeit erbrachte Transportleistung in Tonnenkilometern im Zeitraum zwischen dem Basisjahr und dem Ende des zweiten Kalenderjahres der laufenden Handelsperiode durchschnittlich um mehr als 18 Prozent jährlich angestiegen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.



2 Weiterhin setzt eine Zuteilung nach Satz 1 voraus, dass der Luftfahrzeugbetreiber durch die neu aufgenommene Tätigkeit oder durch die angestiegene Transportleistung keine zuvor von einem anderen Unternehmen durchgeführte Tätigkeit ganz oder teilweise fortführt. 3 Satz 1 gilt nicht für die Handelsperiode 2012.

(2) Im Fall der Neuaufnahme einer Tätigkeit entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus der im zweiten Kalenderjahr der Handelsperiode erbrachten Transportleistung und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.

(4) Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im elektronischen Bundesanzeiger.



(3) 1 Im Fall der angestiegenen Transportleistung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 entspricht die Anzahl der zuzuteilenden Luftverkehrsberechtigungen dem Produkt aus dem Anstieg der Transportleistung in Tonnenkilometern, soweit der Anstieg den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten prozentualen Anstieg in Tonnenkilometern übersteigt, und dem Richtwert, der in der Entscheidung der Europäischen Kommission nach Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bestimmt wird. 2 Die Zuteilung nach Satz 1 beträgt höchstens 1 Million Luftverkehrsberechtigungen pro Luftfahrzeugbetreiber.

(4) 1 Die zuständige Behörde teilt die kostenlosen Berechtigungen innerhalb von drei Monaten zu, nachdem die Europäische Kommission den Richtwert gemäß Artikel 3f Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG bekannt gegeben hat. 2 Sie weist dabei die Zuteilung für eine gesamte Handelsperiode und für die einzelnen verbleibenden vollen Jahre dieser Handelsperiode aus. 3 Die zuständige Behörde veröffentlicht eine Liste mit den Namen der Luftfahrzeugbetreiber und der Höhe der Zuteilungen im Bundesanzeiger.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 23 Elektronische Kommunikation


vorherige Änderung

Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 genannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu übermitteln haben. Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.



1 Die zuständige Behörde kann für die in Satz 3 genannten Dokumente, für die Bekanntgabe von Entscheidungen und für die sonstige Kommunikation die Verwendung der Schriftform oder der elektronischen Form vorschreiben. 2 Wird die elektronische Form vorgeschrieben, kann die zuständige Behörde eine bestimmte Verschlüsselung sowie die Eröffnung eines Zugangs für die Übermittlung elektronischer Dokumente vorschreiben. 3 Die zuständige Behörde kann auch vorschreiben, dass Betreiber zur Erstellung von Überwachungsplänen oder Berichten oder zur Stellung von Anträgen nur die auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellten elektronischen Formularvorlagen zu benutzen und die ausgefüllten Formularvorlagen in elektronischer Form sowie unter Verwendung einer qualifizierten Signatur nach dem Signaturgesetz vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 876), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, zu übermitteln haben. 4 Wenn die Benutzung elektronischer Formatvorlagen vorgeschrieben ist, ist die Übermittlung zusätzlicher Dokumente als Ergänzung der Formatvorlagen unter Beachtung der Formvorschriften des Satzes 3 möglich. 5 Soweit das Umweltbundesamt zuständige Behörde ist, werden Anordnungen nach den Sätzen 1 bis 3 im Bundesanzeiger bekannt gemacht; im Übrigen werden sie im amtlichen Veröffentlichungsblatt der zuständigen Behörde bekannt gemacht.