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Artikel 6 - Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels (TEHAnpG k.a.Abk.)

G. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1475 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Geltung ab 28.07.2011, abweichend siehe Artikel 15
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Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes


Artikel 6 hat 1 frühere Fassung, wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2011 EEG § 66, Anlage 3, mWv. 1. Januar 2013

Das Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

1.
(aufgehoben)

2.
(aufgehoben)

3.
§ 66 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
b)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 3 und 4 werden aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2013

 
 
bb)
(aufgehoben)

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
Der Anlage 3 werden folgende Nummern V und VI angefügt:

„V.
Bonushöhe

Der KWK-Bonus beträgt 3,0 Cent pro Kilowattstunde.

VI.
Anrechnung der Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes

Der KWK-Bonus nach Nummer V verringert sich für Strom im Sinne von Nummer I.1 aus Anlagen, die nach § 9 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine Zuteilung von kostenlosen Berechtigungen für die Wärmeproduktion erhalten, um das Wertäquivalent der für die gekoppelte Wärmeproduktion dieser Anlage im Vorjahr zugeteilten kostenlosen Berechtigungen. Die nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zuständige Behörde weist die Anzahl der Berechtigungen, die der gekoppelten Wärmeproduktion der Anlage zuzurechnen sind, im Zuteilungsbescheid aus. Der Abzug des Wertäquivalents der zugeteilten kostenlosen Berechtigungen erfolgt im Rahmen der Endabrechnung des Vorjahres durch den Netzbetreiber. Als Wertäquivalent einer kostenlosen Berechtigung nach Satz 1 ist der durchschnittliche, volumengewichtete Zuschlagspreis aus den Versteigerungen nach § 8 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im zweiten Quartal des Abrechnungsjahres anzusetzen. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit veröffentlicht das anzusetzende Wertäquivalent für das jeweilige Kalenderjahr bis zum 30. September im elektronischen Bundesanzeiger."





 

Frühere Fassungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.04.2012 (23.08.2012)Artikel 5 Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
vom 17.08.2012 BGBl. I S. 1754

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 TEHAnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TEHAnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 15 TEHAnpG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... Artikel 6 Nummer 1 bis 3 Buchstabe a und Nummer 3 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb treten am 1. Januar 2013 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien
G. v. 17.08.2012 BGBl. I S. 1754
Artikel 5 SolarFördÄndG Änderung des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels
... Artikel 6 des Gesetzes zur Anpassung der Rechtsgrundlagen für die Fortentwicklung des Emissionshandels ...

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 1 EENG Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (vom 25.11.2011)
... Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475) geändert worden ist, wird wie folgt ...