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Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (AÜGuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2011 AÜG § 16, § 17, § 17a (neu), § 17b (neu), § 17c (neu), § 18, § 18a (neu), § 19

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 642) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Nummer 7a wird folgende Nummer 7b eingefügt:

„7b.
entgegen § 10 Absatz 5 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3a Absatz 2 Satz 1 das dort genannte Mindeststundenentgelt nicht zahlt,".

bb)
In Nummer 9 wird am Ende der Vorschrift das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

cc)
In Nummer 10 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

dd)
Nach Nummer 10 werden folgende Nummern 11 bis 18 angefügt:

„11.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes eine Prüfung nicht duldet oder bei dieser Prüfung nicht mitwirkt,

12.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes das Betreten eines Grundstücks oder Geschäftsraums nicht duldet,

13.
entgegen § 17a in Verbindung mit § 5 Absatz 3 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

14.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 1 eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zuleitet,

15.
entgegen § 17b Absatz 1 Satz 2 eine Änderungsmeldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig macht,

16.
entgegen § 17b Absatz 2 eine Versicherung nicht beifügt,

17.
entgegen § 17c Absatz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstellt oder nicht mindestens zwei Jahre aufbewahrt oder

18.
entgegen § 17c Absatz 2 eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise bereithält."

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 1b und 7a" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 1b, 6 und 11 bis 18", das Wort „fünfundzwanzigtausend" durch das Wort „dreißigtausend", die Angabe „Absatz 1 Nr. 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2, 7a und 7b" und die Wörter „Absatz 1 Nummer 4 bis 7 und 8" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 4, 5, 6a, 7 und 8" ersetzt.

c)
In Absatz 3 werden die Wörter „Absatz 1 Nr. 1 bis 2a" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1 bis 2a, 7b sowie 11 bis 18" und die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 10" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 3 bis 7a sowie 8 bis 10" ersetzt.

2.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Durchführung

(1) Die Bundesagentur für Arbeit führt dieses Gesetz nach fachlichen Weisungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch. Verwaltungskosten werden nicht erstattet.

(2) Die Prüfung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 obliegt zudem den Behörden der Zollverwaltung nach Maßgabe der §§ 17a bis 18a."

3.
Nach § 17 werden folgende §§ 17a bis 17c eingefügt:

„§ 17a Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung

Die §§ 2, 3 bis 6 und 14 bis 20, 22, 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 10 Absatz 5 geben.

§ 17b Meldepflicht

(1) Überlässt ein Verleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer zur Arbeitsleistung einem Entleiher, hat der Entleiher, sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, vor Beginn jeder Überlassung der zuständigen Behörde der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

1.
Familienname, Vornamen und Geburtsdatum des überlassenen Leiharbeitnehmers,

2.
Beginn und Dauer der Überlassung,

3.
Ort der Beschäftigung,

4.
Ort im Inland, an dem die nach § 17c erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,

5.
Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers,

6.
Branche, in die die Leiharbeitnehmer überlassen werden sollen, und

7.
Familienname, Vornamen oder Firma sowie Anschrift des Verleihers.

Änderungen bezüglich dieser Angaben hat der Entleiher unverzüglich zu melden.

(2) Der Entleiher hat der Anmeldung eine Versicherung des Verleihers beizufügen, dass dieser seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 einhält.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,

1.
dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine Anmeldung, Änderungsmeldung und Versicherung abweichend von den Absätzen 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,

2.
unter welchen Voraussetzungen eine Änderungsmeldung ausnahmsweise entfallen kann und

3.
wie das Meldeverfahren vereinfacht oder abgewandelt werden kann.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die zuständige Behörde nach Absatz 1 Satz 1 bestimmen.

§ 17c Erstellen und Bereithalten von Dokumenten

(1) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 3a auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

(2) Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach § 3a erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten."

4.
Dem § 18 werden die folgenden Absätze 5 und 6 angefügt:

„(5) Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen Finanzämter über den Inhalt von Meldungen nach § 17b.

(6) Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in § 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem § 17 Absatz 2 entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach § 10 Absatz 5 erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt."

5.
Nach § 18 wird folgender § 18a eingefügt:

„§ 18a Ersatzzustellung an den Verleiher

Für die Ersatzzustellung an den Verleiher auf Grund von Maßnahmen nach diesem Gesetz gilt der im Inland gelegene Ort der konkreten Beschäftigung des Leiharbeitnehmers sowie das vom Verleiher eingesetzte Fahrzeug als Geschäftsraum im Sinne des § 5 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 des Verwaltungszustellungsgesetzes in Verbindung mit § 178 Absatz 1 Nummer 2 der Zivilprozessordnung."

6.
§ 19 wird wie folgt gefasst:

„§ 19 Übergangsvorschrift

§ 3 Absatz 1 Nummer 3 Satz 4 und § 9 Nummer 2 letzter Halbsatz finden keine Anwendung auf Leiharbeitsverhältnisse, die vor dem 15. Dezember 2010 begründet worden sind."



 

Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AÜGuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AÜGuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Mindestlohnmeldeverordnung (MiLoMeldV)
V. v. 26.11.2014 BGBl. I S. 1825; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 172
Eingangsformel MiLoMeldV
... § 17b Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde nach § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜGMeldstellV)
V. v. 26.09.2011 BGBl. I S. 1995; zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 17 G. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2178
Eingangsformel AÜGMeldstellV
... Grund des § 17b Absatz 4 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Änderung der Mindestlohnmeldeverordnung
V. v. 31.10.2016 BGBl. I S. 2494
Eingangsformel MiLoMeldVÄndV
... und des § 17b Absatz 3 Nummer 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) eingefügt worden ist, verordnet das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt
G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2854
Artikel 26 EinglVerbG Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I S. 158), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1506) geändert worden ist, wird die Angabe ...