Tools:
Update via:
Artikel 3 - Erstes Gesetz zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften (1. SchifffRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann jeweils den Wortlaut des Seeaufgabengesetzes und des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9829/a172435.htm