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Artikel 2 - Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften (9. WeinRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Wein-Überwachungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 30. Juli 2011 WeinÜV § 15, § 29

Die Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 6. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1828) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 15 werden die Wörter „15. Dezember des Erntejahres" durch die Wörter „15. Januar des auf die Ernte folgenden Jahres" ersetzt.

2.
In § 29 Absatz 6 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt gefasst:

„1.
100 Kilogramm Weintrauben = 78 Liter Wein,

2.
100 Liter Traubenmost oder teilweise gegorener Traubenmost = 100 Liter Wein,".

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Zitierungen von Artikel 2 Neunte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 9. WeinRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 9. WeinRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften und der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung
V. v. 12.10.2013 BGBl. I S. 3862
Artikel 2 2. WeinRÄndV Änderung der Wein-Überwachungsverordnung
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl. I S. 1514) geändert worden ist, wird wie folgt ...