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§ 2 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Ausbildung dauert dreieinhalb Jahre.

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Zitierungen von § 2 MechatronikerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechatronikerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
...  § 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes § 2 Dauer der Berufsausbildung § 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild ...