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§ 5 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 5 Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Qualifikationen, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsfähigkeit nach § 38 des Berufsbildungsgesetzes erforderlich ist.
Text in der Fassung der Berichtigung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 12. September 2011 BGBl. I S. 1888 m.W.v. 1. August 2011
Frühere Fassungen von § 5 MechatronikerAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2011 (21.09.2011) | Berichtigung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 12.09.2011 BGBl. I S. 1888 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 MechatronikerAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MechatronikerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MechatronikerAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Berichtigung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
B. v. 12.09.2011 BGBl. I S. 1888
Berichtigung MechatronikerAusbVB
... vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1516) ist wie folgt zu berichtigen: In § 5 Satz 4 ist das Wort „Abschlussprüfung" durch das Wort ...
Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... Ausbildungsberufsbild § 4 Durchführung der Berufsausbildung § 5 Abschlussprüfung § 6 Teil 1 der Abschlussprüfung § 7 ...
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