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§ 7 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)
neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
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§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung
(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen
- 1.
- Arbeitsauftrag,
- 2.
- Arbeitsplanung,
- 3.
- Funktionsanalyse sowie
- 4.
- Wirtschafts- und Sozialkunde.
(3) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Arbeitsaufträge zu analysieren, Informationen aus Unterlagen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu klären, Lösungsvarianten unter technischen, betriebswirtschaftlichen und ökologischen Gesichtspunkten zu bewerten und auszuwählen,
- b)
- Auftragsabläufe zu planen und abzustimmen, Teilaufgaben festzulegen, Planungsunterlagen zu erstellen, Arbeitsabläufe und Zuständigkeiten am Einsatzort zu berücksichtigen,
- c)
- Aufträge durchzuführen, Funktion und Sicherheit zu prüfen und zu dokumentieren, Normen und Spezifikationen zur Qualität und Sicherheit der Systeme zu beachten sowie Ursachen von Fehlern und Mängeln systematisch zu suchen,
- d)
- Systeme freizugeben und zu übergeben, Fachauskünfte, auch unter Verwendung englischer Fachausdrücke, zu erteilen, Abnahmeprotokolle anzufertigen, Arbeitsergebnisse und Leistungen zu dokumentieren und zu bewerten, Leistungen abzurechnen, Systemdaten und -unterlagen zu dokumentieren;
- 2.
- dem Prüfungsbereich sind folgende Tätigkeiten zugrunde zu legen: Montage oder Instandhaltung mit jeweils anschließender Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems;
- 3.
- der Prüfling soll zum Nachweis der Anforderungen im Prüfungsbereich „Arbeitsauftrag"
- a)
- in 20 Stunden einen betrieblichen Auftrag durchführen und mit praxisbezogenen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch von höchstens 30 Minuten führen; das Fachgespräch wird auf der Grundlage der praxisbezogenen Unterlagen des bearbeiteten betrieblichen Auftrages geführt; unter Berücksichtigung der praxisbezogenen Unterlagen sollen durch das auftragsbezogene Fachgespräch die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Auftragsdurchführung bewertet werden; dem Prüfungsausschuss ist vor der Durchführung des betrieblichen Auftrages die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen oder
- b)
- in 14 Stunden eine Arbeitsaufgabe vorbereiten, durchführen, nachbereiten und mit aufgabenspezifischen Unterlagen dokumentieren sowie darüber ein situatives Fachgespräch von höchstens 20 Minuten führen; die Durchführung der Arbeitsaufgabe beträgt sechs Stunden; durch Beobachtungen der Durchführung, die aufgabenspezifischen Unterlagen und das Fachgespräch sollen die prozessrelevanten Qualifikationen im Bezug zur Durchführung der Arbeitsaufgabe bewertet werden.
(4) Für den Prüfungsbereich „Arbeitsplanung" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Problemanalysen durchzuführen,
- b)
- die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Leitungen, Software, Werkzeuge und Hilfsmittel unter Beachtung der technischen Regeln auszuwählen,
- c)
- Installations- und Montagepläne anzupassen,
- d)
- die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit zu planen und Standardsoftware anzuwenden;
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Erstellung eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme eines mechatronischen Systems nach vorgegebenen Anforderungen zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(5) Für den Prüfungsbereich „Funktionsanalyse" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll zeigen, dass er in der Lage ist,
- a)
- Maßnahmen zur Instandhaltung oder Inbetriebnahme unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe zu planen,
- b)
- Schaltungsunterlagen auszuwerten,
- c)
- Programme zu interpretieren und zu ändern,
- d)
- funktionelle Zusammenhänge eines mechatronischen Systems, mechanische und elektrische Größen sowie Bewegungsabläufe zu ermitteln und darzustellen,
- e)
- Signale an Schnittstellen funktionell zuzuordnen,
- f)
- Prüfverfahren und Diagnosesysteme auszuwählen und einzusetzen,
- g)
- Fehlerursachen zu lokalisieren, Schutzeinrichtungen zu testen und elektrische Schutzmaßnahmen zu prüfen;
- 2.
- dem Prüfungsbereich ist die Beschreibung der Vorgehensweise zur vorbeugenden Instandhaltung und zur systematischen Eingrenzung eines Fehlers in einem mechatronischen System zugrunde zu legen;
- 3.
- der Prüfling soll die Aufgabe schriftlich bearbeiten;
- 4.
- die Prüfungszeit beträgt 105 Minuten.
(6) Für den Prüfungsbereich „Wirtschafts- und Sozialkunde" bestehen folgende Vorgaben:
- 1.
- Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen;
- 2.
- der Prüfling soll praxisorientierte Aufgaben schriftlich bearbeiten;
- 3.
- die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.
Text in der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung B. v. 28. Juni 2018 BGBl. I S. 1057 m.W.v. 1. August 2018
Frühere Fassungen von § 7 MechatronikerAusbV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2018 | Bekanntmachung der Neufassung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 28.06.2018 BGBl. I S. 1057 |
aktuell vorher | 01.08.2018 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung vom 07.06.2018 BGBl. I S. 818 |
aktuell | vor 01.08.2018 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 MechatronikerAusbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MechatronikerAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MechatronikerAusbV Durchführung der Berufsausbildung (vom 01.08.2018)
... Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist in den Prüfungen nach den §§ 5 bis 7 nachzuweisen. (2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... 5 Abschlussprüfung § 6 Teil 1 der Abschlussprüfung § 7 Teil 2 der Abschlussprüfung § 8 Gewichtungs- und Bestehensregelung ... 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „Anlage 1" ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort „Anlage" durch ...
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