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Anlage 1 - Mechatroniker-Ausbildungsverordnung (MechatronikerAusbV)

neugefasst durch B. v. 28.06.2018 BGBl. I S. 1057
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-74 Berufliche Bildung
|

Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12 3
und
4
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbeson-
dere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den Ausbil-
dungsbetrieb geltenden Tarifverträge nennen

2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes
erläutern
b) Grundfunktionen des Ausbildungsbetriebes wie
Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung
erklären
c) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
  d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschrei-
ben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung er-
greifen
während
der gesamten
Ausbildung
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbe-
sondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umwelt-
schutz an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen
des Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umwelt-
schonenden Energie- und Materialverwendung nut-
zen
d) Abfälle vermeiden, Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen
5Digitalisierung der Arbeit,
Datenschutz und
Informationssicherheit
(§ 3 Absatz 2 Nummer 5)
a) auftragsbezogene und technische Unterlagen unter
Zuhilfenahme von Standardsoftware erstellen
b) Daten und Dokumente pflegen, austauschen, si-
chern und archivieren
c) Daten eingeben, verarbeiten, übermitteln, empfan-
gen und analysieren
d) Vorschriften zum Datenschutz anwenden
e) informationstechnische Systeme (IT-Systeme) zur
Auftragsplanung, Auftragsabwicklung und Termin-
verfolgung anwenden
f) Informationsquellen und Informationen in digitalen
Netzen recherchieren und aus digitalen Netzen be-
schaffen sowie Informationen bewerten
g) digitale Lernmedien nutzen
h) die informationstechnischen Schutzziele Verfügbar-
keit, Integrität, Vertraulichkeit und Authentizität be-
rücksichtigen
i) betriebliche Richtlinien zur Nutzung von Datenträ-
gern, elektronischer Post, IT-Systemen und Inter-
netseiten einhalten
j) Auffälligkeiten und Unregelmäßigkeiten in IT-Syste-
men erkennen und Maßnahmen zur Beseitigung
ergreifen
k) Assistenz-, Simulations-, Diagnose- oder Visuali-
sierungssysteme nutzen
l) in interdisziplinären Teams kommunizieren, planen
und zusammenarbeiten
6Betriebliche und techni-
sche Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Nummer 6)
a) Gespräche mit Vorgesetzten und Mitarbeitern und
im Team situationsgerecht führen, Sachverhalte
darstellen, deutsche und englische Fachausdrücke
anwenden
b) Möglichkeiten zur Konfliktregelung anwenden
4*   
c) IT-Systeme handhaben, insbesondere Software
einsetzen, Peripheriegeräte anschließen und nutzen
d) Protokolle und Berichte anfertigen
    
e) Teil-, Gruppen- und Gesamtzeichnungen lesen und
anwenden
f) Schaltungsunterlagen von Baugruppen und Ge-
räten der Fluidik lesen und anwenden
g) elektrische Pläne, Block-, Funktions-, Aufbau- und
Anschlusspläne lesen und anwenden
h) Skizzen und Stücklisten anfertigen
3*   
i) technische Pläne von Baugruppen, Maschinen und
Anlagen aktualisieren
j) technische Regelwerke, Betriebsanleitungen, Ar-
beitsanweisungen und sonstige technische Infor-
mationen, auch in Englisch, anwenden
k) Arbeitssitzungen organisieren und moderieren, Ent-
scheidungen im Team erarbeiten und Gesprächs-
ergebnisse schriftlich fixieren
 3*  
l) Präsentationstechniken anwenden
m) im virtuellen Raum zusammenarbeiten, Produkt-
und Prozessdaten sowie Handlungsanweisungen
und Funktionsbeschreibungen austauschen
n) Produkte und Arbeitsergebnisse bei Übergabe er-
läutern und in die Funktion einweisen
o) betriebliche Informations- und Kommunikations-
systeme nutzen
  3* 
7 Planen und Steuern von
Arbeitsabläufen, Kontrol-
lieren und Beurteilen der
Arbeitsergebnisse
(§ 3 Absatz 2 Nummer 7)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, fertigungstechni-
schen und wirtschaftlichen Kriterien festlegen
b) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben planen und dabei
sowohl rechtliche, wirtschaftliche und terminliche
Vorgaben, betriebliche Prozesse als auch vor- und
nachgelagerte Bereiche berücksichtigen sowie bei
Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
c) Arbeit im Team planen, Aufgaben verteilen
d) Arbeitsplatz planen und einrichten
e) Werkzeuge, Geräte und Diagnosesysteme sowie
Material und Hilfsmittel auftragsbezogen anfordern
und bereitstellen
f) Bearbeitungsmaschinen für den Arbeitsprozess
vorbereiten
5*   
g) Werkzeuge, Bearbeitungsmaschinen, Prüf- und
Messmittel sowie technische Einrichtungen be-
triebsbereit machen, überprüfen, warten sowie
Maßnahmen zur Fehlerbeseitigung einleiten
h) eigene und von anderen erbrachte Leistungen kon-
trollieren und bewerten sowie dokumentieren
 3*  
  i) Material, Ersatzteile, Arbeitszeit und technische
Prüfungen dokumentieren
j) Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifikations-
möglichkeiten nutzen sowie unterschiedliche Lern-
techniken anwenden
    
8Qualitätsmanagement
(§ 3 Absatz 2 Nummer 8)
Normen und Spezifikationen zur Qualitätssicherheit der
Produkte beachten sowie Qualität bei der Auftrags-
erledigung unter Beachtung vor- und nachgelagerter
Bereiche sichern, insbesondere
a) Qualitätssicherungssystem in Verbindung mit tech-
nischen Unterlagen und dessen Wirksamkeit beur-
teilen, Verfahren anwenden
b) Prüfarten und Prüfmittel auswählen, Einsatzfähig-
keit der Prüfmittel feststellen und dokumentieren,
Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, beseitigen und dokumentieren
d) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvor-
gängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
e) Lebenszyklusdaten von Aufträgen, Dienstleistun-
gen, Produkten und Betriebsmitteln auswerten
und Vorschläge zur Optimierung von Abläufen und
Prozessen erarbeiten
   5*
9Prüfen, Anreißen und
Kennzeichnen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 9)
a) Messzeuge zum Messen und Prüfen von Längen,
Winkeln und Flächen auswählen und handhaben
b) Längen messen, Einhaltung von Toleranzen und
Passungen prüfen
c) Flächen auf Ebenheit, Winkligkeit und Formgenau-
igkeit prüfen sowie Oberflächenqualität beurteilen
d) Oberflächenform und -beschaffenheit von Füge-
flächen nach technischen Anforderungen kontrol-
lieren
e) Werkstücke anreißen, körnen und kennzeichnen
f) Winkel messen und mit Winkellehren prüfen
3*   
10Manuelles und maschi-
nelles Spanen, Trennen
und Umformen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 10)
a) Bleche, Platten und Profile aus Metall und Kunst-
stoff nach Anriss sägen
b) Flächen und Formen an Werkstücken eben, winklig
und parallel auf Maß feilen sowie entgraten
c) Bohrungen herstellen und reiben
d) Innen- und Außengewinde herstellen
e) Werkstücke durch Drehen bearbeiten
f) Werkstücke durch Fräsen bearbeiten
g) Feinbleche und Kunststoffplatten scheren
h) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen- und Nicht-
eisenmetallen kaltumformen und richten
11   
11Fügen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 11)
a) Schraubverbindungen unter Beachtung der Teile-
folge und des Drehmomentes herstellen und si-
chern
b) Bauteile verstiften
c) Löt- und Klebeverbindungen herstellen
d) Bleche, Rohre und Profile schweißen
6   
12 Installieren elektrischer
Baugruppen und Kom-
ponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 12)
a) Einschübe, Gehäuse und Schaltgerätekombinatio-
nen zusammenbauen
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schaltein-
richtungen auswählen, einbauen, verbinden und
kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) Leitungswege nach baulichen und örtlichen Ge-
gebenheiten festlegen
e) Leitungen unter Berücksichtigung der mechani-
schen und elektrischen Belastung, der Verlegungs-
arten und des Verwendungszweckes auswählen,
zurichten, verlegen und verbinden
8   
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Ver-
drahtungsarten nach Unterlagen und Mustern ver-
drahten
g) Fehler korrigieren und Änderungen dokumentieren
 5  
13Messen und Prüfen elek-
trischer Größen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 13)
a) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messfehler
abschätzen und Messeinrichtungen aufbauen
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre
Abhängigkeit zueinander berechnen
c) Messreihen und Kennlinien, insbesondere von
spannungs-, temperatur- und lichtabhängigen
Widerständen, aufnehmen, darstellen und aus-
werten
d) analoge und digitale Signale, insbesondere Signal-
zeitverhalten, messen und prüfen
e) elektrische Kenndaten von Baugruppen und Kom-
ponenten prüfen
f) elektrische Schaltungen aufbauen und ihre Funk-
tion prüfen
8   
14 Installieren und Testen
von Hard- und Software-
komponenten
(§ 3 Absatz 2 Nummer 14)
a) Hard- und Softwareschnittstellen, Kompatibilität
von Hardwarekomponenten sowie Systemvoraus-
setzungen für Software prüfen
b) Systemkomponenten zusammenstellen und ver-
binden
c) Hardware konfigurieren, Software installieren und
anpassen
 3  
d) Netzwerke und Bussysteme installieren und konfi-
gurieren
e) Signale an Schnittstellen prüfen, Protokolle inter-
pretieren, Systeme testen
  4 
  f) Versionswechsel von Software durchführen
g) Änderungen in der Hard- und Software dokumen-
tieren
   4
15 Aufbauen und Prüfen von
Steuerungen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 15)
a) elektrische und fluidische Schaltungen aufbauen
und verbinden
b) Einrichtungen zur Versorgung mit elektrischer,
pneumatischer oder hydraulischer Energie an-
schließen, prüfen und einstellen
c) Druck in fluidischen Systemen messen und ein-
stellen
4   
d) Aufgabenstellung, insbesondere Bewegungsab-
läufe und Wechselwirkung an Schnittstellen des
zu steuernden Systems, analysieren
e) Steuerungskonzepte zuordnen und Steuerungs-
einrichtungen auswählen
f) elektrische und fluidische Schaltungen nach vorge-
gebenen Problemstellungen aufbauen
g) Sensoren, Aktoren und Wandler installieren
h) das Zusammenwirken von verknüpften Funktionen
prüfen und einstellen, Fehler unter Beachtung der
Schnittstellen eingrenzen
  9 
16 Programmieren mecha-
tronischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 16)
a) Steuerungen in unterschiedlichen Realisierungs-
formen beurteilen
b) Steuerungsprogramme eingeben und ändern, Test-
programme erstellen und anwenden
c) Anwendungsprogramme für Steuerungen erstellen,
eingeben und testen
 4  
d) Programmablauf in mechatronischen Systemen
überwachen, Fehler feststellen und beheben
   4
17 Zusammenbauen von
Baugruppen und Kom-
ponenten zu Maschinen
und Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 17)
a) Baugruppen und Komponenten identifizieren sowie
auf fehlerfreie Beschaffenheit prüfen
b) Vormontagen durchführen
c) Schmier- und Kühleinrichtungen einbauen
d) fluidische Komponenten, insbesondere Zylinder
und Ventile, einbauen
e) Rohr- und Schlauchleitungen zurichten, verlegen,
verbinden und auf Dichtheit prüfen
 6  
f) Baugruppen und Komponenten passen sowie funk-
tionsgerecht ausrichten und Lage sichern
g) Gleit- und Wälzlager einbauen, Baugruppen mit
beweglichen Teilen montieren
h) Antriebe, Getriebe und Kupplungen einbauen
i) Schaltgeräte einbauen und verdrahten
j) Baugruppen zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und verdrahten
k) Sensoren einbauen, einstellen und verbinden
l) Funktionen während des Montagevorganges prü-
fen
   14
18 Montieren und Demon-
tieren von Maschinen,
Systemen und Anlagen;
Transportieren und
Sichern
(§ 3 Absatz 2 Nummer 18)
a) Rohre, Installationskanäle und Kabelbühnen mon-
tieren
b) Anschlüsse an Rohrleitungssysteme zur Ver- und
Entsorgung herstellen, Übergänge auswählen und
herstellen
c) Schutzeinrichtungen, Schirmungen, Verkleidungen
und Isolierungen anbringen
d) Leitungen und Betriebsmittel der Energievertei-
lungs- und Kommunikationstechnik unter Beach-
tung der mechanischen und elektrischen Belastung
und der Verlegungsart auswählen, befestigen und
anschließen
  6 
e) Beschaffenheit des Aufstellungsortes für die Be-
festigung prüfen
f) Maschinen, Geräte und Tragkonstruktionen zu Be-
zugsgrößen ausrichten, befestigen und sichern
g) Räume hinsichtlich ihrer Umgebungsbedingungen
und der Zusatzfestlegungen für Räume besonderer
Art beurteilen
h) Schutzmaßnahmen festlegen, Potentialausgleich
durchführen
i) Leitern, Gerüste und Montagebühnen unter arbeits-
und sicherheitstechnischen Aspekten beurteilen
und nutzen
j) Hebezeuge, Anschlag- und Transportmittel aus-
wählen und einsetzen, Transport sichern und
durchführen
   12
19 Prüfen und Einstellen von
Funktionen an mecha-
tronischen Systemen
(§ 3 Absatz 2 Nummer 19)
a) Mess- und Prüfverfahren sowie Diagnosesysteme
auswählen, elektrische Größen und Signale an
Schnittstellen prüfen
b) Signalverarbeitungsbaugruppen anschließen und
deren Ein- und Ausgangssignale prüfen
c) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungs-
abläufen, Druck und Temperatur prüfen
d) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, ins-
besondere Schalter und Sensoren, prüfen und
justieren
  4 
e) Aktoren nach sicherheitstechnischen Gesichts-
punkten beurteilen und einstellen
f) Steuer-, Regel- und Überwachungseinrichtungen
prüfen, Regelparameter einstellen
g) Sollwerte von prozessrelevanten Größen, insbe-
sondere von Bewegungsabläufen und Druck ein-
stellen
h) Fehler unter Beachtung der Schnittstellen mecha-
nischer, fluidischer und elektrischer Baugruppen
durch Sichtkontrolle, Prüfen und Messen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen
systematisch eingrenzen
   12
  i) elektrisch und elektronisch gesteuerte Antriebe
prüfen und einstellen
j) Störungen und Fehler auf mögliche Ursachen un-
tersuchen, die Möglichkeiten ihrer Beseitigung be-
urteilen und die Instandsetzung einleiten
k) Einzel- und Gesamtfunktion prüfen und dokumen-
tieren
    
20 Inbetriebnehmen und Be-
dienen mechatronischer
Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 20)
a) Schutz gegen direktes Berühren prüfen
b) Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen, insbesondere
Fehlerstromschutzeinrichtungen, prüfen, Isolations-,
Erdungs- und Schleifenwiderstände messen
c) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrich-
tungen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie
Meldesysteme auf ihre Wirksamkeit prüfen
 2  
d) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehö-
riger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuer-
und Überwachungseinrichtungen prüfen und in Be-
trieb nehmen
e) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Be-
trieb nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte
einstellen
f) Fluidikeinrichtungen in Betrieb nehmen
g) Beweglichkeit, Dichtheit, Laufruhe, Umdrehungs-
frequenz, Druck, Temperatur und Verfahrwege
prüfen und einstellen
h) Befestigung, Energieversorgung, Schmierung, Küh-
lung und Entsorgung prüfen und sicherstellen
i) Programme und Daten laden und sichern, Pro-
grammablauf prüfen und anpassen
j) Signalübertragungssysteme, insbesondere Feld-
busse, prüfen und in Betrieb nehmen
k) mechatronische Systeme in Betrieb nehmen, Funk-
tionsprüfung durchführen
l) Schutzmaßnahmen zur elektromagnetischen Ver-
träglichkeit prüfen
m) Systemparameter bei der Inbetriebnahme ermitteln,
mit vorgegebenen Werten vergleichen und ein-
stellen
n) Maschinen und Systeme bedienen, Probelauf bei
Nenn- und Grenzwerten durchführen
   14
21Instandhalten mechatro-
nischer Systeme
(§ 3 Absatz 2 Nummer 21)
a) mechatronische Systeme inspizieren, Funktionen
von Sicherheitseinrichtungen prüfen sowie Prüfun-
gen protokollieren
b) mechatronische Systeme nach Wartungs- und
Instandhaltungsplänen warten, Verschleißteile im
Rahmen der vorbeugenden Instandhaltung aus-
tauschen
c) Geräte und Baugruppen unter Beachtung ihrer
Funktion ausbauen und Teile hinsichtlich Lage und
Funktionszuordnung kennzeichnen
   13
  d) Störungen durch Nacharbeiten und Austausch von
Teilen und Baugruppen beseitigen
e) Softwarefehler beheben
f) Systemparameter mit vorgegebenen Werten ver-
gleichen und einstellen
g) mechatronische Systeme unter Beachtung der be-
trieblichen Abläufe instand setzen
h) mechatronische Systeme an geänderte Betriebs-
bedingungen anpassen
i) Diagnose- und Wartungssysteme nutzen
    


*
Im Zusammenhang mit anderen im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Ausbildungsinhalten zu vermitteln.





 

Frühere Fassungen von Anlage 1 MechatronikerAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2018Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
vom 07.06.2018 BGBl. I S. 818

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 1 MechatronikerAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 MechatronikerAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MechatronikerAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MechatronikerAusbV Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild (vom 01.08.2018)
... Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage 1 ) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche ...
§ 6 MechatronikerAusbV Teil 1 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... stattfinden. (2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 für das erste Ausbildungsjahr und das dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten ...
§ 7 MechatronikerAusbV Teil 2 der Abschlussprüfung (vom 01.08.2018)
... Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
... 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1 : Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Mechatroniker und zur Mechatronikerin ... a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „ Anlage 1 " ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Nach Nummer ... 4. In § 6 Absatz 2 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „ Anlage 1 " ersetzt. 5. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 ... a) In Absatz 1 wird das Wort „Anlage" durch die Angabe „ Anlage 1 " ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Umweltschutz," ... 2018 bereits bestehen, angewendet werden." 7. Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan ... 7. Die Anlage wird durch die folgenden Anlagen 1 und 2 ersetzt: „ Anlage 1 (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum ...