§ 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
Die Regelungen zu den Zusatzqualifikationen nach Teil 8 können ab dem 1. August 2018 auch auf Berufsausbildungsverhältnisse, die vor dem 1. August 2018 bereits bestehen, angewendet werden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErste Verordnung zur Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung
V. v. 07.06.2018 BGBl. I S. 818
Artikel 1 1. MechatronikerAusbVÄndV Änderung der Mechatroniker-Ausbildungsverordnung ... § 18 Änderung bestehender Berufsausbildungsverhältnisse § 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Anlage 1: ... eingefügt. 6. § 9 wird durch die folgenden §§ 9 bis 19 ersetzt: „§ 9 Zusatzqualifikationen Über das in § 3 ... der oder die Auszubildende noch nicht Teil 1 der Abschlussprüfung absolviert hat. § 19 Zusatzqualifikation für bestehende Berufsausbildungsverhältnisse Die ...
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