Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (1. TextilGestAusbVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.07.2011 BGBl. I S. 1527 (Nr. 39); Geltung ab 01.08.2011

Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 1. August 2011 TextilGestAusbV § 6

In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) wird Nummer 3 wie folgt gefasst:

 
„3.
der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;".



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