Tools:
Update via:
Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk (1. TextilGestAusbVÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1
In § 6 Absatz 4 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Textilgestalter und zur Textilgestalterin im Handwerk vom 17. Juni 2011 (BGBl. I S. 1178) wird Nummer 3 wie folgt gefasst:
- „3.
- der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen, die Durchführung mit praxisüblichen Unterlagen schriftlich dokumentieren und hierüber ein situatives Fachgespräch führen;".
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9833/a172467.htm