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Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (AWGuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Mai 2009 (BGBl. I S. 1150), das zuletzt durch Artikel 71 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1864) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a Erteilung von Zertifikaten
Durch Rechtsverordnung kann die Erteilung von Zertifikaten vorgesehen werden, soweit diese zur Durchführung der in Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) vorgesehenen Zertifizierung erforderlich sind." - 2.
- In § 28 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter „den Erlass von Verwaltungsakten" ersetzt.
- 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 30 Verwaltungsakte". - b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Genehmigungen" durch das Wort „Verwaltungsakte" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Genehmigungen" durch das Wort „Verwaltungsakte" ersetzt.
- c)
- Absatz 2 wird aufgehoben.
- 4.
- In § 33 Absatz 5 Nummer 1 werden nach dem Wort „Bescheinigung" die Wörter „im Sinne dieses Gesetzes oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung" eingefügt und nach dem Wort „erschleichen," die Wörter „die nach diesem Gesetz oder einer zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsverordnung erforderlich ist," gestrichen.
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