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Artikel 2 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (AWGuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Mai 2011 (BAnz. S. 1897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

„§ 2a Zertifikate nach § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) erteilt einem Teilnehmer am Außenwirtschaftsverkehr auf Antrag ein Zertifikat, das diesem die Zuverlässigkeit bescheinigt, insbesondere was seine Fähigkeit betrifft, die Ausfuhrbestimmungen für in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter einzuhalten, die er im Rahmen einer Genehmigung aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bezieht.

(2) Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Antragstellers sind in der Regel erforderlich:

1.
nachgewiesene Erfahrung im Bereich Verteidigung, insbesondere unter Berücksichtigung der Einhaltung von Ausfuhrbeschränkungen durch den Antragsteller, etwaiger einschlägiger Gerichtsurteile und der Beschäftigung erfahrener Führungskräfte;

2.
einschlägige industrielle Tätigkeit mit Bezug auf in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannte Güter im Wirtschaftsgebiet, insbesondere Fähigkeit zur System- bzw. Teilsystemintegration;

3.
Ernennung eines leitenden Mitarbeiters zum persönlich Verantwortlichen für Verbringungen und Ausfuhren; der leitende Mitarbeiter muss persönlich für das interne Programm zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder das Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystem des Antragstellers sowie für das Ausfuhr- und Verbringungskontrollpersonal verantwortlich sein; er muss ein Mitglied des geschäftsführenden Organs des Antragstellers sein;

4.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er alle notwendigen Vorkehrungen trifft, um sämtliche Bedingungen für die Endverwendung und Ausfuhr eines ihm gelieferten in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Gutes einzuhalten und durchzusetzen;

5.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter unterzeichnete schriftliche Verpflichtungserklärung des Antragstellers, dass er gegenüber den zuständigen Behörden bei Anfragen und Untersuchungen die erforderlichen Angaben über die Endverwender oder die Endverwendung aller Güter macht, die er ausführt, verbringt oder im Rahmen einer Genehmigung eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhält;

6.
eine von dem in Nummer 3 genannten leitenden Mitarbeiter gegengezeichnete Beschreibung des internen Programms zur Einhaltung der Ausfuhrkontrollverfahren oder des Verbringungs- und Ausfuhrverwaltungssystems des Antragstellers. Diese Beschreibung enthält Angaben über - die organisatorischen, personellen und technischen Mittel für die Verwaltung von Verbringungen und Ausfuhren, - über die Verteilung der Zuständigkeiten beim Antragsteller, - die internen Prüfverfahren, - die Maßnahmen zur Sensibilisierung und Schulung des Personals, - die Maßnahmen zur Gewährleistung der physischen und technischen Sicherheit, - das Führen von Aufzeichnungen und - die Rückverfolgbarkeit von Verbringungen und Ausfuhren.

Aus der Beschreibung der Verantwortungshierarchie beim Antragsteller soll sich eindeutig ergeben, dass der in Nummer 3 genannte leitende Mitarbeiter die Aufsicht über das Personal der für Ausfuhr- und Verbringungskontrolle des Antragstellers zuständigen Abteilungen führt. Zudem soll die Adresse angegeben werden, unter der die zuständigen Behörden gemäß § 44 des Außenwirtschaftsgesetzes die Aufzeichnungen über die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter einsehen können; und

7.
eine Erklärung des Antragstellers,

a)
die in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter, die der Antragsteller auf Grund einer Allgemeinverfügung erhält, die auf die Erteilung des Zertifikats Bezug nimmt, für seine eigene Produktion zu verwenden und

b)
die betreffenden Güter nicht unbearbeitet einem Dritten endgültig zu überlassen, zu verbringen oder auszuführen, außer zum Zweck der Wartung oder Reparatur.

(3) Die Gültigkeitsdauer des Zertifikats darf höchstens fünf Jahre betragen."

2.
Nach § 2a wird folgender § 2b eingefügt:

„§ 2b Formerfordernisse

Soweit nichts anderes bestimmt ist, bedürfen Verwaltungsakte im Außenwirtschaftsverkehr der Schriftform. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger vorschreiben, dass der Erlass eines Verwaltungsakts auf einem besonderen Vordruck beantragt werden muss. § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet keine Anwendung. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger festlegen, von welchem Zeitpunkt an und unter welchen Voraussetzungen Anträge auf Erlass eines Verwaltungsakts im Außenwirtschaftsverkehr elektronisch gestellt und Verwaltungsakte elektronisch erlassen werden können."

3.
§ 17 wird wie folgt neu gefasst:

„§ 17 Ausfuhrgenehmigung

Eine Ausfuhrgenehmigung kann nur der Ausführer beantragen. Dem Antrag auf Genehmigung der Ausfuhr von Gütern, die in Teil I der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannt sind, sind Dokumente zum Nachweis des Endempfängers, des Endverbleibs und des Verwendungszwecks beizufügen. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) kann auf die Vorlage dieser Dokumente verzichten oder andere als die in Satz 2 genannten Dokumente zum Nachweis des Verbleibs der Güter verlangen. Bei bestimmten Ländern kann das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) eine Internationale Einfuhrbescheinigung (International Import Certificate) des Bestimmungslandes anerkennen. Das Nähere bestimmt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger."

4.
Nach § 17 wird folgender § 17a eingefügt:

„§ 17a Informations- und Buchführungspflichten

(1) Ausführer der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter sind verpflichtet, den Empfänger spätestens bei der Ausfuhr über die in der erteilten Ausfuhrgenehmigung enthaltenen Beschränkungen hinsichtlich einer Ausfuhr aus dem Bestimmungsland zu informieren.

(2) Der Ausführer ist unbeschadet anderer Rechtsvorschriften verpflichtet, ausführliche Register oder Aufzeichnungen über seine Ausfuhren der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter zu führen. Diese müssen geschäftliche Unterlagen mit den folgenden Angaben enthalten:

1.
Bezeichnung des Gutes und dessen Erfassung von der Ausfuhrliste (Anlage AL),

2.
Menge und Wert des Gutes,

3.
Daten der Ausfuhr,

4.
Name und Anschrift des Ausführers und des Empfängers,

5.
soweit bekannt, Endverwendung und Endverwender des Gutes,

6.
dass der Empfänger entsprechend Absatz 1 informiert wurde.

Die Register oder Aufzeichnungen nach Satz 1 sind nach Ende des Kalenderjahres, in dem die Ausfuhr erfolgt ist, für die Dauer von fünf Jahren aufzubewahren."

5.
In § 19 Absatz 1 werden nach der Angabe „Die §§ 5" die Wörter „Absatz 2 und 3" eingefügt.

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Text wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

„(1) Für die Verbringung genehmigungspflichtiger Güter gilt § 17 entsprechend, für die Verbringung der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter gelten die §§ 17 und 17a entsprechend."

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

„(2) § 19 gilt für die Verbringung genehmigungsbedürftiger Güter entsprechend mit Ausnahme der in Teil I Abschnitt A der Ausfuhrliste (Anlage AL) genannten Güter."

7.
Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

„§ 21a Zertifizierungsverfahren

(1) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bestimmt durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger die dem Antrag auf Erteilung eines Zertifikats beizufügenden Unterlagen.

(2) § 3a ist entsprechend anwendbar.

(3) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) veröffentlicht und aktualisiert regelmäßig eine Liste der zertifizierten Empfänger und teilt dies dem Europäischen Parlament, den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der Europäischen Kommission mit, die auf ihrer Webseite ein Zentralregister der von den Mitgliedstaaten zertifizierten Empfänger öffentlich zugänglich macht."

8.
§ 70 Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 18 wird das Wort „oder" gestrichen.

b)
In Nummer 19 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

c)
Der Nummer 19 werden folgende Nummern 20 und 21 angefügt:

„20.
entgegen § 17a Absatz 1 den Empfänger nicht über in der Ausfuhrgenehmigung enthaltene Beschränkungen informiert oder

21.
entgegen § 17a Absatz 2 ein Register oder eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt."