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Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (AWGuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen)


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 4. August 2011 KrWaffKontrG § 3, § 4a, § 5, § 8, § 13a, § 15, § 22a, § 22b

Das Ausführungsgesetz zu Artikel 26 Absatz 2 des Grundgesetzes (Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert: Nach dem Wort „ausgeführt" wird das Komma durch das Wort „oder" ersetzt. Nach dem Wort „durchgeführt" werden die Wörter „oder sonst in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet verbracht" gestrichen und nach dem Wort „ist" werden die Wörter „oder hierzu eine Allgemeine Genehmigung gemäß Absatz 4 erteilt wurde" eingefügt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Unbeschadet der Regelung des § 27 kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden

1.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Durchfuhr durch das Bundesgebiet,

2.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an die Bundeswehr,

3.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Einfuhr an im Bundesgebiet ansässige Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,

4.
für die Beförderung von Kriegswaffen zwischen im Bundesgebiet ansässigen Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind,

5.
für die Beförderung von Kriegswaffen innerhalb des Bundesgebietes von Unternehmen, die gemäß § 2a des Außenwirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 21a der Außenwirtschaftsverordnung zertifiziert sind, an die Bundeswehr sowie von der Bundeswehr durch diese Unternehmen an sich sowie

6.
für die Beförderung von Kriegswaffen zum Zweck der Verbringung an Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ansässig sind und in diesem Mitgliedstaat gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (ABl. L 146 vom 10.6.2009, S. 1) zertifiziert sind."

2.
Dem § 4a wird folgender Absatz 4 angefügt:

„(4) Für Vermittlungs- und Überlassungsgeschäfte im Sinne der Absätze 1 und 2 von Unternehmen, die selbst Kriegswaffen innerhalb der Europäischen Union herstellen, kann eine Allgemeine Genehmigung erteilt werden."

3.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach der Angabe „§ 3 Absatz 1" werden die Wörter „§ 3 Absatz 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4" sowie nach dem Wort „genannten" die Wörter „oder von einer Allgemeinen Genehmigung umfassten" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Einer Genehmigung nach § 2 Absatz 2 bedarf ferner nicht, wer die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen

1.
demjenigen, der Kriegswaffen auf Grund einer Genehmigung nach § 3 Absatz 1, 2 oder einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 befördert, überlassen oder von ihm erwerben will, sofern der Absender und der Empfänger in der Genehmigungsurkunde genannt oder von einer Allgemeinen Genehmigung nach § 3 Absatz 4 umfasst sind,

2.
der Bundeswehr überlassen oder von ihr erwerben will oder

3.
dem Beschaffungsamt des Bundesministeriums des Innern, den Polizeien des Bundes, der Zollverwaltung, einer für die Aufrecherhaltung der öffentlichen Sicherheit zuständigen Behörde oder Dienststelle, einem Beschussamt oder einer Behörde des Strafvollzugs überlassen oder von diesen zur Instandsetzung, zur Erprobung oder zur Beförderung erwerben will."

4.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Allgemeine Genehmigung im Sinne des § 3 Absatz 4, des § 4 Absatz 2 und des § 4a Absatz 4 wird durch Rechtsverordnung erteilt."

5.
§ 13a Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Durch Rechtsverordnung, die der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, kann bestimmt werden, auf welche Weise Kriegswaffen unbrauchbar zu machen sind und in welcher Form ihre Unbrauchbarmachung nachzuweisen ist."

6.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

Nach dem Wort „Instandsetzung" werden die Wörter „, zur Erprobung," eingefügt.

7.
§ 22a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „befördert" die Wörter „; dies gilt nicht für Selbstbeförderungen in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 sowie für Inhaber einer Waffenbesitzkarte für Kriegswaffen gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 im Rahmen von Umzugshandlungen durch den Inhaber der Erlaubnis" eingefügt.

bb)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „durchführt" die Wörter „oder sonst in das Bundesgebiet" gestrichen.

b)
In Absatz 4 wird die Angabe „4" durch die Angabe „3" ersetzt.

8.
§ 22b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „erstattet" die Wörter „sowie in den Fällen des § 12 Absatz 6 Nummer 1 Kriegswaffen im Bundesgebiet ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert" eingefügt.

bb)
In Nummer 6 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und nach Nummer 6 folgende Nummer 7 angefügt:

„7.
als Inhaber einer Erlaubnis gemäß § 59 Absatz 4 des Waffengesetzes von 1972 außerhalb eines befriedeten Besitztums Kriegswaffen ohne Genehmigung nach § 3 Absatz 2 selbst befördert."

b)
Absatz 2 wird Absatz 3.

c)
Absatz 3 wird Absatz 4.

d)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig Kriegswaffen einführt, ausführt, durch das Bundesgebiet durchführt, aus dem Bundesgebiet oder innerhalb des Bundesgebietes verbringt, ohne dass die hierzu erforderlich Beförderung genehmigt ist."



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 AWGuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AWGuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Seeschiffbewachungsverordnung (SeeBewachV)
V. v. 11.06.2013 BGBl. I S. 1562
§ 8 SeeBewachV Zuverlässigkeit; dem Bewachungsunternehmen vorzulegende Unterlagen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, c) das ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts
G. v. 06.06.2013 BGBl. I S. 1482; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 25.07.2013 BGBl. I S. 2722
Artikel 2 AWRModG Folgeänderungen
... der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1990 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1595) geändert worden ist, wird wie folgt ...