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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Mai 2009 zur Vereinfachung der Bedingungen für die innergemeinschaftliche Verbringung von Verteidigungsgütern (AWGuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen und des Außenwirtschaftsgesetzes in deren vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.