Diese Verordnung gilt für Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger, die bisher in der Deutschen Demokratischen Republik oder Berlin (Ost) zugelassen waren und deren Halter Deutsche im Sinne des Artikels
116 des
Grundgesetzes sind, die die Deutsche Demokratische Republik oder Berlin (Ost) verlassen haben, um in der Bundesrepublik Deutschland einen ständigen Wohnsitz zu begründen.