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Artikel 6 - Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften (2. LFGBuaÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Neubekanntmachungserlaubnis


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der vom 4. August 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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Zitierungen von Artikel 6 Zweites Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches sowie anderer Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 2. LFGBuaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. LFGBuaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches
B. v. 22.08.2011 BGBl. I S. 1770
Bekanntmachung LFGBNB 2011
... Grund des Artikels 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2011 (BGBl. I S. 1608) wird nachstehend der Wortlaut des Lebensmittel- ...