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Änderung Artikel 6b Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze vom 01.01.2016
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Artikel 6b a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | Artikel 6b n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2229 |
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(Text alte Fassung) Artikel 6b Überprüfungsregelung | (Text neue Fassung)Artikel 6b (aufgehoben) |
Die Bundesregierung übermittelt dem Deutschen Bundestag bis zum 31. Dezember 2014 einen Bericht, der die Wirkungen der Instrumente nach den Artikeln 1 und 3 Nummer 1 und 4 auf das Vorkommen von nosokomialen Infektionen und resistenten Krankheitserregern und auf die Einhaltung der Empfehlungen der Kommissionen nach § 23 Absatz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes darstellt. Der Bericht ist vom Robert Koch-Institut unter Hinzuziehung von unabhängigen Sachverständigen zu erstellen. Bei der Erstellung des Berichts hat das Robert Koch-Institut die Auswertungsergebnisse nach § 87 Absatz 2a Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie die Erkenntnisse des Gemeinsamen Bundesausschusses über die von ihm nach § 137 Absatz 1a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch beschlossenen Maßnahmen und die Ergebnisse der einrichtungsübergreifenden Qualitätssicherung zu berücksichtigen. |
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