Artikel 4 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EENG k.a.Abk.)

G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 4 Änderung der Systemdienstleistungsverordnung


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 SDLWindV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 8

Die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. April 2011 (BGBl. I S. 638) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung regelt

1.
die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und

2.
die Anforderungen an den Systemdienstleistungs-Bonus nach § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und wie der Nachweis zu führen ist."

2.
§ 2 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.

b)
Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

c)
Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.

3.
§ 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe „§ 29" wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4" gestrichen.

b)
Nach der Angabe „§ 30" wird die Angabe „Satz 2" gestrichen.

c)
Nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetzes, die" werden die Wörter „nach dem 31. März 2011" gestrichen.

4.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Anschluss verschiedener Anlagen an einem Netzverknüpfungspunkt

Die technischen und betrieblichen Vorgaben nach § 6 Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes gelten als erfüllt, wenn mehrere Windenergieanlagen an einen Netzverknüpfungspunkt angeschlossen werden, von denen mindestens eine bis zum 31. März 2011 in Betrieb genommen wurde, und die Anforderungen nach § 2 oder § 3 mit Maßgabe der folgenden Anforderungen erfüllt werden:

1.
die Anforderungen an die verfügbare Blindleistungsbereitstellung auch nach Maßgabe der Anlage 2 und

2.
die Anforderungen an die Blindstrombereitstellung zur dynamischen Netzstützung nach Maßgabe des Transmission-Codes 2007 auch an der Unterspannungsseite des Maschinentransformators oder einem in der Wirkung vergleichbaren Bezugspunkt."

5.
In § 5 wird die Angabe „11. Juli 2009" durch die Angabe „31. Dezember 2011", die Angabe „1. Januar 2011" durch die Angabe „1. Januar 2016" und die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 6" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt.

6.
§ 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Übergangsbestimmungen

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EENG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EENG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
Artikel 15 EEGReformG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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