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Artikel 6 - Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien (EENG k.a.Abk.)
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2012, abweichend siehe Artikel 13
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Artikel 6 Änderung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BioSt-NachV § 10, § 13, § 20, § 65, § 69, § 73
Die Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 10 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 2.
- In § 13 Satz 2 werden nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 3.
- In § 20 Absatz 2 Satz 2 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Erneuerbare-Energien-Gesetzes" die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 4.
- In § 65 werden in Satz 1 nach den Wörtern „nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes" und in Satz 2 nach den Wörtern „Erneuerbare-Energien-Gesetz" jeweils die Wörter „in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung" eingefügt.
- 5.
- § 69 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1." - 6.
- Nach § 73 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:„(1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln."
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 EENG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EENG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung
G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044
Artikel 2 BAnzDiG Folgeänderungen
... vom 23. Juli 2009 (BGBl. I S. 2174), die zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird jeweils vor dem ...
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