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§ 11 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen (FwSozwFortbV k.a.Abk.)

V. v. 21.07.2011 BGBl. I S. 1679 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 56 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.01.2012; FNA: 806-22-6-34 Berufliche Bildung
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§ 11 Übergangsvorschriften



(1) Begonnene Prüfungsverfahren zum Fachwirt/zur Fachwirtin im Sozial- und Gesundheitswesen (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die Alten- und Krankenpflege (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für die betriebswirtschaftliche Leitung von Pflegeeinrichtungen (IHK), zum Fachwirt/zur Fachwirtin für soziale Dienstleistungen (IHK), zum Sozialwirt/zur Sozialwirtin (IHK), zum Betriebssozialwirt/zur Betriebssozialwirtin (IHK) sowie zum Betriebswirt/zur Betriebswirtin für Management im Gesundheitswesen (ÄZK/ZÄK) können bis zum 31. Juli 2015 nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt werden. Im Übrigen kann bei der Anmeldung zur Prüfung bis zum Ablauf des 30. Juni 2013 die Anwendung der bisherigen Vorschriften beantragt werden.

(2) Die zuständige Stelle kann auf Antrag des Prüfungsteilnehmers oder der Prüfungsteilnehmerin die Wiederholungsprüfung nach dieser Verordnung durchführen; § 7 Absatz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.



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Frühere Fassungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.12.2019Artikel 56 Sechste Verordnung zur Änderung von Fortbildungsprüfungsverordnungen
vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 FwSozwFortbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FwSozwFortbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 FwSozwFortbV Ziel der Prüfung und Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses
... „Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen" nach den §§ 2 bis 9 durchführen, in denen die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der ...