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Änderung § 6 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 17.12.2019

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen und Bestehen der Prüfung


(Text neue Fassung)

§ 6 Bewerten der Prüfungsleistungen


vorherige Änderung

(1) Die schriftliche und die mündliche Prüfung sind jeweils gesondert zu bewerten. Die Prüfung ist bestanden, wenn sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Über
das Bestehen der Prüfung ist jeweils ein Zeugnis nach der Anlage 1 und 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung nach § 5 sind Ort und Datum der anderweitig abgelegten Prüfung sowie die Bezeichnung des Prüfungsgremiums anzugeben.



(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) 1
Die beiden Aufgabenstellungen im schriftlichen Prüfungsteil nach § 3 Absatz 3 sind einzeln zu bewerten. 2 Aus den Bewertungen der Aufgabenstellungen ist das arithmetische Mittel als Ergebnis der schriftlichen Prüfung zu berechnen.

(3) 1 Im mündlichen Prüfungsteil sind als Prüfungsleistungen zu bewerten:

1. die Präsentation sowie

2.
das Fachgespräch.

2 Aus den Bewertungen
der Präsentation und des Fachgesprächs wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. 3 Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten:

1. die Bewertung
des Fachgesprächs mit zwei Dritteln,

2. die Bewertung der Präsentation mit einem Drittel.