Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen und Geprüfte Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen vom 17.12.2019

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 56 6. FortbVÄndV am 17. Dezember 2019 und Änderungshistorie der FwSozwFortbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 8 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.12.2019 geltenden Fassung
§ 10 n.F. (neue Fassung)
in der am 17.12.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 56 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8 Ausbildereignung


(Text neue Fassung)

§ 10 Ausbildereignung


vorherige Änderung

(1) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin kann nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum 'Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen' oder zur 'Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. Der Teilnehmer oder die Teilnehmerin wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Wer die Prüfung zum 'Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen' oder zur 'Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen' nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin ist ein Zeugnis auszustellen, aus dem hervorgeht, dass die berufs- und arbeitspädagogische Qualifikation nach § 30 Absatz 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen wurde.



(1) 1 Die zu prüfende Person kann nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung zum 'Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen' oder zur 'Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen' beantragen, eine zusätzliche Prüfung zum Nachweis der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikationen abzulegen. 2 Diese besteht aus einer Präsentation oder der praktischen Durchführung einer Ausbildungssituation und einem Fachgespräch. 3 Die zu prüfende Person wählt dazu eine Ausbildungssituation aus. 4 Die Auswahl und Gestaltung der Ausbildungssituation ist in dem Gespräch zu begründen. 5 Die Dauer der praktischen Prüfung soll höchstens 30 Minuten betragen. 6 Die zusätzliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) 1 Wer die Prüfung zum 'Geprüften Fachwirt im Gesundheits- und Sozialwesen' oder zur 'Geprüften Fachwirtin im Gesundheits- und Sozialwesen' nach dieser Verordnung bestanden hat, ist vom schriftlichen Teil der Prüfung der nach dem Berufsbildungsgesetz erlassenen Ausbilder-Eignungsverordnung befreit. 2 Wer auch die zusätzliche Prüfung nach Absatz 1 bestanden hat, hat die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach dem Berufsbildungsgesetz nachgewiesen. 3 Im Falle des Satzes 2 ist der zu prüfenden Person das Zeugnis nach § 5 der Ausbilder-Eignungsverordnung auszustellen.