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§ 6 - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)

Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 6 Antrag auf Bundesfachplanung



1Die Bundesfachplanung beginnt mit dem Antrag des Vorhabenträgers. 2Der Antrag ist spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu stellen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. 3Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist *) verlängern. 4Die für die Raumordnung zuständigen Behörden der Länder, auf deren Gebiet ein Trassenkorridor verlaufen könnte, sind über die Fristverlängerung zu benachrichtigen. 5Der Antrag kann zunächst auf einzelne angemessene Abschnitte von Trassenkorridoren beschränkt werden. 6Der Antrag soll Angaben enthalten, die die Festlegung des Untersuchungsrahmens nach § 7 ermöglichen, und hat daher in allgemein verständlicher Form das geplante Vorhaben darzustellen. 7Der Antrag muss enthalten:

1.
in Frage kommende Verläufe des für die Ausbaumaßnahme erforderlichen Trassenkorridors,

2.
bei Vorhaben im Sinne von § 2 Absatz 5 des Bundesbedarfsplangesetzes eine Kennzeichnung von Erdkabel- und Freileitungsabschnitten in den in Frage kommenden Verläufen sowie die Gründe, aus denen in Teilabschnitten ausnahmsweise eine Freileitung in Betracht kommt,

3.
Erläuterungen zu den nach Nummer 1 in Frage kommenden Verläufen unter Berücksichtigung der erkennbaren Umweltauswirkungen und der zu bewältigenden raumordnerischen Konflikte und,

4.
soweit ein vereinfachtes Verfahren der Bundesfachplanung nach § 11 für die gesamte Ausbaumaßnahme oder für einzelne Streckenabschnitte durchgeführt werden soll, die Darlegung der dafür erforderlichen Voraussetzungen.


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*)
Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Änderung in Artikel 4 Nummer 4 G. v. 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 298) wurde sinngemäß konsolidiert.





 

Frühere Fassungen von § 6 NABEG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.07.2022Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 04.03.2021Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298
aktuell vorher 17.05.2019Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706
aktuell vorher 31.12.2015Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
vom 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
aktuellvor 31.12.2015Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 NABEG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NABEG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 NABEG Festlegung des Untersuchungsrahmens (vom 29.12.2023)
... die Vereinigungen und die Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags nach § 6 . Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. ... wird, können in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7 Nummer 1 machen. Die Vorschläge nach Satz 1 können in einer Antragskonferenz oder ...
§ 34 NABEG Zwangsgeld (vom 29.07.2022)
... Bundesnetzagentur kann ihre Anordnungen, insbesondere Fristsetzungen zur Antragstellung nach § 6 Satz 2 und § 12 Absatz 2 Satz 4, und gesetzliche Fristen nach diesem Gesetz nach den für die ...
§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 16.05.2024)
... auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019. (2) Bei Planfeststellungsverfahren, bei denen die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern." 4. In § 6 Satz 3 werden die Wörter „höchstens zweimal um bis zu sechs Monate" gestrichen. ...

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung." 2a. § 6 Satz 7 wird wie folgt gefasst: „Der Antrag muss enthalten: 1. in Frage ...

Gesetz zur Änderung von Bestimmungen des Rechts des Energieleitungsbaus
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2490
Artikel 6 EnLBRÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... ist," gestrichen. d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4. 2. § 6 Satz 6 wird wie folgt geändert: a) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 ...

Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... kann eine einheitliche Entscheidung durch die Bundesnetzagentur ergehen." 8. § 6 Satz 2 und 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: „Der Antrag ist spätestens 18 ... geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 6 Nummer 1" durch die Wörter „in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern ... Wörter „in Abstimmung mit anderen betroffenen Ländern Vorschläge im Sinne von § 6 Satz 7 Nummer 1" ersetzt. b) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze ... Bundesfachplanungsverfahren auch in den anderen Abschnitten zu Ende zu führen. Die Frist nach § 6 Satz 2 beginnt am 17. Mai 2019." 32. Folgender § 36 wird angefügt:  ...