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§ 5a - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung
(1) 1Auf die Durchführung der Bundesfachplanung soll in folgenden Fällen verzichtet werden:
- 1.
- bei der Änderung oder Erweiterung einer Leitung,
- 2.
- bei einem Ersatzneubau oder
- 3.
- bei einem Neubau oder der Verlegung von Leerrohren innerhalb eines Trassenkorridors, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes festgelegt oder im Bundesnetzplan ausgewiesen ist.
(2) 1Auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann bei einem Ersatz- oder Parallelneubau, der weit überwiegend in oder unmittelbar neben einer Bestandstrasse erfolgt, verzichtet werden. 2Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden.
(3) 1Über das Erfordernis der Durchführung der Bundesfachplanung ist innerhalb einer Frist von acht Wochen nach Einreichung der entsprechenden Unterlagen zu entscheiden. 2Der Vorhabenträger muss darin den Verlauf der Bestandstrasse oder des ausgewiesenen Trassenkorridors angeben und nachweisen, dass die Änderung, die Erweiterung oder der Neubau nach Absatz 1 oder 2 auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ohne Durchführung der Bundesfachplanung möglich ist. 3§ 15 Absatz 3 Satz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) 1Wenn ein Vorhaben oder eine Einzelmaßnahme im Bundesbedarfsplangesetz entsprechend gekennzeichnet ist, ist auf die Durchführung der Bundesfachplanung zu verzichten. 2Eine Entscheidung nach Absatz 3 ist in diesem Fall entbehrlich.
(4a) Für Vorhaben, für die ein Präferenzraum nach § 3 Nummer 10 entwickelt wurde, entfällt die Bundesfachplanung.
(5) Bei einem Verzicht auf die Bundesfachplanung erfolgt die Prüfung der öffentlichen und privaten Belange im Sinne des § 5 im Planfeststellungsverfahren.
(6) 1Der Verzicht auf die Durchführung der Bundesfachplanung ist in den Fällen der Absätze 1 und 2 spätestens 18 Monate nach Aufnahme des Vorhabens in den Bundesbedarfsplan durch den Vorhabenträger zu beantragen, wenn das Bundesbedarfsplangesetz keine hiervon abweichende Kennzeichnung enthält. 2Die Bundesnetzagentur kann auf begründeten Antrag des Vorhabenträgers die Frist verlängern.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften G. v. 8. Oktober 2022 BGBl. I S. 1726 m.W.v. 13. Oktober 2022
Frühere Fassungen von § 5a NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.10.2022 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
aktuell vorher | 17.05.2019 | Artikel 2 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
aktuell | vor 17.05.2019 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5a NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5a NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 NABEG Veränderungssperren (vom 29.12.2023)
... 2 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. (7) Wird gemäß § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die ... 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, so sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend ... der Planfeststellung und in Fällen des behördlichen Bundesfachplanungsverzichts nach § 5a Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a ... Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a Absatz 4a ab Abschluss der Entwicklung des Präferenzraums Veränderungssperren erlassen ...
§ 18 NABEG Erfordernis einer Planfeststellung (vom 29.12.2023)
... verstoßen würden. (3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der ...
§ 28 NABEG Durchführung einer Raumverträglichkeitsprüfung (vom 29.12.2023)
... oder Trassen ausgewiesen sind, nicht statt. Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach § 5a Absatz 4a die ... anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der ...
§ 30 NABEG Kostenpflichtige Amtshandlungen (vom 29.12.2023)
... 1, 4. Entscheidungen nach § 25 Absatz 4 Satz 4, 5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 , 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 3 und 7. Erlass von ...
§ 35 NABEG Übergangsvorschriften (vom 16.05.2024)
... wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren ... nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt ...
Zitat in folgenden Normen
Bundesbedarfsplangesetz (BBPlG)
Artikel 1 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2543, 2014 I 148, 271; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 239
§ 2 BBPlG Gekennzeichnete Vorhaben (vom 01.01.2023)
... Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... oder der §§ 133 und 136 des Bundesberggesetzes fallen." 3. § 5a wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst: ...
Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften
G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726
Artikel 4 EnSiGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... Änderungen an den Masten (Änderung des Betriebskonzepts),". 3. In § 5a Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Zubeseilungen und Umbeseilungen" durch die Wörter ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... im Sinne des § 18 Absatz 3c besonders geeignete Räume ausweist." 2. § 5a wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... 16 wird folgender Absatz 7 angefügt: „(7) Entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend ... 3b und 3c eingefügt: „(3b) Bei Vorhaben, bei denen gemäß § 5a auf die Durchführung der Bundesfachplanung verzichtet wurde, ist Absatz 3a mit der ...
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Artikel 10 EnWRAnpG 2024 Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... b) Absatz 7 wird wie folgt gefasst: „(7) Wird gemäß § 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die ... 5a Absatz 3 oder Absatz 4 auf die Bundesfachplanung verzichtet oder entfällt gemäß § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung, so sind die Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe entsprechend ... der Planfeststellung und in Fällen des behördlichen Bundesfachplanungsverzichts nach § 5a Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a ... Absatz 3 ab der Entscheidung über den Bundesfachplanungsverzicht und in den Fällen des § 5a Absatz 4a ab Abschluss der Entwicklung des Präferenzraums Veränderungssperren erlassen ... Satz 2 werden nach den Wörtern „verzichtet wurde" die Wörter „oder nach § 5a Absatz 4a die Bundesfachplanung entfallen ist" eingefügt. 12. In § 30 Absatz 1 ...
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 2 EnLABG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... b) Nach der Angabe zu § 5 werden die folgenden Angaben eingefügt: „ § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung § 5b Zusammentreffen mehrerer Vorhaben in der ... 2 bis 5 werden die Absätze 5 bis 8. 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „§ 5a Verzicht auf Bundesfachplanung (1) ... 7. Nach § 5 werden die folgenden §§ 5a und 5b eingefügt: „ § 5a Verzicht auf Bundesfachplanung (1) Auf die Durchführung der Bundesfachplanung ... werden können; wenn dies möglich ist, sind dem Antrag auf Planfeststellung die nach § 5a Absatz 3 erforderlichen Unterlagen beizufügen, und 5. soweit Leerrohre beantragt werden, ... durch die folgenden Sätze ersetzt: „Dies ist auch anzuwenden, wenn nach § 5a auf ein Bundesfachplanungsverfahren verzichtet wurde. Satz 1 ist nicht anzuwenden nach Ablauf der ... Die folgenden Nummern 5 und 6 werden angefügt: „5. Entscheidungen nach § 5a Absatz 3 Satz 1 und 6. Plangenehmigungen nach § 24 Absatz 5." b) Absatz 2 Satz ... wurden, bis zum 31. August 2019 einen Antrag auf den Verzicht auf die Bundesfachplanung nach § 5a Absatz 3 stellen. Wird ein solcher Antrag nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren ... nicht gestellt, wird ein Bundesfachplanungsverfahren durchgeführt, auch wenn ein Fall des § 5a Absatz 1 oder Absatz 2 vorliegt. Wenn in einem Vorhaben bereits die Bundesfachplanung für einen Abschnitt ...
Artikel 3 EnLABG Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes
... Bundesbedarfsplan mit „G" gekennzeichneten Vorhaben oder Einzelmaßnahmen ist nach § 5a Absatz 4 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz aufgrund ihrer besonderen Eilbedürftigkeit auf eine Bundesfachplanung zu verzichten. ...
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