Tools:
Update via:
§ 30a - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
| |
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
| |
§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit
(1) Die Rechtsvorschriften über Geheimhaltung und Datenschutz sowie über Rechte am geistigen Eigentum bleiben unberührt.
(2) 1Soweit Anträge oder Unterlagen, zu deren Vorlage ein Vorhabenträger verpflichtet ist, Informationen enthalten, auf die die in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften anzuwenden sind, muss der Vorhabenträger der zuständigen Behörde zusätzlich eine Fassung der jeweiligen Anträge oder Unterlagen vorlegen, mit der die Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften gewahrt werden. 2Legt der Vorhabenträger eine solche Fassung vor, ist den Unterlagen eine Erläuterung beizufügen, die unter Wahrung der Vorgaben der in Absatz 1 genannten Rechtsvorschriften so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können.
(3) 1Ein Vorhabenträger, der einen Antrag nach diesem Gesetz stellt oder zur Vorlage von Unterlagen verpflichtet ist, hat der zuständigen Behörde den Antrag und die vorzulegenden Unterlagen auch in möglichst barrierefreier Form einzureichen. 2Soweit eine barrierefreie Form nicht möglich ist oder der Vorhabenträger durch sie unverhältnismäßig belastet würde, entfällt die Pflicht nach Satz 1.
(4) 1Die Einwendungen und Stellungnahmen aus der Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 und dem Anhörungsverfahren nach § 22 sind dem Vorhabenträger und den von ihm Beauftragten zur Verfügung zu stellen. 2Sie dürfen auch an die Träger öffentlicher Belange weitergegeben werden, sofern deren Aufgabenbereich berührt ist. 3Auf Verlangen eines Einwenders sind dessen Name und Anschrift unkenntlich zu machen, wenn diese zur ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht erforderlich sind. 4Hierauf ist in der jeweils nach diesem Gesetz vorgesehenen Benachrichtigung oder Bekanntmachung hinzuweisen.
(5) 1Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch die zuständige Behörde sowie eine Übermittlung solcher Daten durch die zuständige Behörde an die jeweils betroffenen Vorhabenträger und Träger öffentlicher Belange zulässig, wenn die Verarbeitung für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz erforderlich ist. 2§ 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften G. v. 25. Februar 2021 BGBl. I S. 298 m.W.v. 4. März 2021
Anzeige
Frühere Fassungen von § 30a NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 04.03.2021 | Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften vom 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30a NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30a NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Bundesbedarfsplangesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
Artikel 4 BBPlGuaÄndG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... wird nach der Angabe zu § 30 folgende Angabe eingefügt: „ § 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit". 2. § 2 Absatz 5 wird wie ... die Angabe „§ 24 Absatz 4" ersetzt. 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „§ 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit ... 21. Nach § 30 wird folgender § 30a eingefügt: „ § 30a Geheimhaltung und Datenschutz, Barrierefreiheit (1) Die Rechtsvorschriften über ...
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... wird wie folgt geändert: 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere ... die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung erlassen worden ist." 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9845/a266631.htm