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§ 30b - Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz (NABEG)
Artikel 1 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1690 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 05.08.2011; FNA: 752-8 Elektrizität und Gas
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§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen
§ 30b hat 1 frühere Fassung, wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2025 NABEG offen
(1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Auslegung von Entscheidungen vorgesehen, auf die nach den für die Auslegung geltenden Vorschriften nicht verzichtet werden kann, ist § 3 des Planungssicherstellungsgesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1041), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 353) geändert worden ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Befristung auf Auslegungen, deren Frist mit dem Ablauf des 31. Dezember 2022 endet, nicht stattfindet.
(2) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, für das die Bundesnetzagentur zuständig ist, die Durchführung einer Antragskonferenz, eines Erörterungstermins oder einer mündlichen Verhandlung angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden.
(3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft.
Text in der Fassung des Artikels 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung G. v. 19. Juli 2022 BGBl. I S. 1214 m.W.v. 29. Juli 2022
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Frühere Fassungen von § 30b NABEG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 29.07.2022 | Artikel 7 Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung vom 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 30b NABEG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 30b NABEG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NABEG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 30b NABEG Weitere Verfahrensanordnungen (vom 29.07.2022)
... angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 7 EnWRKAnpG Änderung des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz
... 0. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. ... nach der Angabe zu § 30a folgende Angabe zu § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen". 1. § 3 wird wie folgt geändert: ... Allgemeinverfügung erlassen worden ist." 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „§ 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist ... 10a. Nach § 30a wird folgender § 30b eingefügt: „ § 30b Weitere Verfahrensanordnungen (1) Ist für ein Verfahren nach diesem Gesetz, ... angeordnet, ist § 5 des Planungssicherstellungsgesetzes anzuwenden. (3) § 30b tritt mit Ablauf des 30. Juni 2025 außer Kraft." 11. In § 31 Absatz 4 ...
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