Tools:
Update via:
Änderung § 11 NABEG vom 04.03.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 11 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 4 BBPlGuaÄndG am 4. März 2021 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 11 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung | § 11 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 04.03.2021 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Vereinfachtes Verfahren | |
(1) 1 Die Bundesfachplanung kann in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden, soweit nach § 37 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Strategische Umweltprüfung nicht erforderlich ist und die Ausbaumaßnahme | |
(Text alte Fassung) 1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor nur geringfügig geändert wird, oder | (Text neue Fassung) 1. verwirklicht werden kann, wenn der hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trassenkorridor oder die hierfür durch die Bundesfachplanung bestimmte Trasse nur geringfügig geändert wird, oder |
2. kleinräumig außerhalb eines Trassenkorridors verlaufen soll, der in einem Raumordnungsplan im Sinne von § 3 Absatz 1 Nummer 7 des Raumordnungsgesetzes ausgewiesen ist. 2 Das vereinfachte Verfahren kann auf einzelne Trassenabschnitte beschränkt werden. (2) In dem vereinfachten Verfahren stellt die Bundesnetzagentur im Benehmen mit den zuständigen Landesbehörden fest, ob die Ausbaumaßnahme raumverträglich ist. (3) 1 Das vereinfachte Verfahren ist binnen drei Monaten nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen bei der Bundesnetzagentur abzuschließen. 2 Hat eine Behörden- und Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 9 stattgefunden, beträgt die Frist nach Satz 1 sechs Monate. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9845/al0-139800.htm