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Änderung § 26 NABEG vom 04.03.2021

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§ 26 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.03.2021 geltenden Fassung
§ 26 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 04.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 25.02.2021 BGBl. I S. 298
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 26 Zusammentreffen mehrerer Vorhaben


(Text alte Fassung)

1 In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden für Erdkabel, sofern diese im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden. 3 § 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4 Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. 5 Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.

(Text neue Fassung)

1 In Planfeststellungsverfahren kann eine einheitliche Entscheidung für ein Vorhaben nach § 2 Absatz 1 und für die Errichtung, den Betrieb sowie die Änderung von Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr sowie von Bahnstromfernleitungen beantragt werden, sofern diese Leitungen auf einem Mehrfachgestänge geführt werden. 2 Satz 1 ist auf folgende Erdkabel entsprechend anzuwenden, wenn sie im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Baumaßnahme eines Erdkabelvorhabens nach § 2 Absatz 1 mitverlegt werden:

1. für Erdkabelvorhaben nach § 2 Absatz 1 oder

2. für sonstige Erdkabel.

3
§ 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes bleibt unberührt. 4 Die Planfeststellungsverfahren richten sich nach den Vorgaben dieses Gesetzes. 5 Ist danach eine andere Behörde als die Bundesnetzagentur zuständig, wendet diese die Vorgaben des dritten Abschnitts an.

(heute geltende Fassung)