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Änderung § 13 NABEG vom 29.07.2022

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§ 13 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung
§ 13 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 13 Bekanntgabe und Veröffentlichung der Entscheidung


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Beteiligten nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie dem Vorhabenträger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2 Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.

(2) 1 Die Entscheidung ist an geeigneten Auslegungsorten in dem Gebiet, auf das sich der festgelegte Trassenkorridor voraussichtlich auswirken wird, sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Findet keine Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 9 Absatz 3 statt, ist die Entscheidung abweichend von Satz 1 am Sitz der Bundesnetzagentur und an mindestens einem weiteren geeigneten Auslegungsort in der Nähe des festgelegten Trassenkorridors sechs Wochen zur Einsicht auszulegen und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 3 Für die Veröffentlichung gilt § 9 Absatz 4 entsprechend. 4 Die Bundesnetzagentur macht die Auslegung und Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Entscheidung nach § 12 Absatz 2 und 3 ist den Behörden und Trägern öffentlicher Belange nach § 9 Absatz 1 und 2 sowie dem Vorhabenträger schriftlich oder elektronisch zu übermitteln. 2 Die elektronische Übermittlung kann dadurch bewirkt werden, dass die Entscheidung über die Internetseite der Bundesnetzagentur zugänglich gemacht wird und die Beteiligten sowie der Vorhabenträger hierüber schriftlich oder elektronisch benachrichtigt werden.

(2) 1 Die Entscheidung ist für die Dauer von sechs Wochen auf der Internetseite der Bundesnetzagentur zu veröffentlichen. 2 Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Veröffentlichung an die Bundesnetzagentur zu richten ist, wird ihm eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt, dabei ist dies in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die veröffentlichte Entscheidung gespeichert ist. 3 Die Bundesnetzagentur macht die Veröffentlichung mindestens eine Woche vorher in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, und auf der Internetseite der Bundesnetzagentur bekannt.

(heute geltende Fassung)