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Änderung § 29 NABEG vom 29.07.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 29 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 7 EnWRKAnpG am 29. Juli 2022 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 29 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2022 geltenden Fassung | § 29 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 29 Projektmanager | |
(Text alte Fassung) 1 Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten wie | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde kann einen Dritten, der als Verwaltungshelfer beschäftigt werden kann, auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten mit der Vorbereitung und Durchführung von Verfahrensschritten beauftragen wie |
1. der Erstellung von Verfahrensleitplänen unter Bestimmung von Verfahrensabschnitten und Zwischenterminen, 2. der Fristenkontrolle, 3. der Koordinierung von erforderlichen Sachverständigengutachten, 4. dem Qualitätsmanagement der Anträge und Unterlagen der Vorhabenträger, 5. der Koordinierung der Enteignungs- und Entschädigungsverfahren nach den §§ 45 und 45a des Energiewirtschaftsgesetzes, 6. dem Entwurf eines Anhörungsberichtes, 7. der ersten Auswertung der eingereichten Stellungnahmen, | |
8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins und 9. der Leitung des Erörterungstermins auf Vorschlag oder mit Zustimmung des Vorhabenträgers und auf dessen Kosten beauftragen. 2 Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde. | 8. der organisatorischen Vorbereitung eines Erörterungstermins, 9. der Leitung des Erörterungstermins und 10. dem Entwurf von Entscheidungen. (2) 1 Die zuständige Behörde soll im Fall einer Beauftragung des Projektmanagers mit diesem vereinbaren, dass die Zahlungspflicht unmittelbar zwischen Vorhabenträger und Projektmanager entsteht und eine Abrechnung zwischen diesen erfolgt; Voraussetzung ist, dass der Vorhabenträger einer solchen zugestimmt hat. 2 Der Projektmanager ist verpflichtet, die Abrechnungsunterlagen ebenfalls der zuständigen Behörde zu übermitteln. 3 Die zuständige Behörde prüft, ob die vom Projektmanager abgerechneten Leistungen dem jeweiligen Auftrag entsprechen, und teilt dem Vorhabenträger das Ergebnis dieser Prüfung unverzüglich mit. (3) Die Entscheidung der Bundesfachplanung nach § 12 Absatz 2 und über den Planfeststellungsantrag nach § 24 Absatz 1 liegt allein bei der zuständigen Behörde. |
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