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Änderung § 20 NABEG vom 30.12.2023
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§ 20 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.12.2023 geltenden Fassung | § 20 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 30.12.2023 geltenden Fassung durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405 |
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(Text alte Fassung) § 20 Antragskonferenz, Festlegung des Untersuchungsrahmens | (Text neue Fassung)§ 20 (aufgehoben) |
(1) 1 Die Planfeststellungsbehörde führt unverzüglich nach Einreichung des Antrags eine Antragskonferenz mit dem Vorhabenträger sowie den betroffenen Trägern öffentlicher Belange und Vereinigungen durch. 2 Die Antragskonferenz soll sich auf Gegenstand, Umfang und Methoden der Unterlagen nach § 16 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sowie sonstige für die Planfeststellung erhebliche Fragen erstrecken. (2) 1 Der Vorhabenträger, Vereinigungen sowie die Träger öffentlicher Belange werden zur Antragskonferenz geladen, die Vereinigungen und Träger öffentlicher Belange mittels Zusendung des Antrags. 2 Ladung und Übersendung des Antrags können elektronisch erfolgen. 3 Die elektronische Übersendung des Antrags soll dadurch erfolgen, dass dieser für die Empfänger nach Satz 1 auf der Internetseite der Planfeststellungsbehörde bereitgestellt wird. 4 Die Antragskonferenz ist öffentlich; die Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt über die Internetseite der Planfeststellungsbehörde und in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Gebiet verbreitet sind, auf das sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird. (3) 1 Die Planfeststellungsbehörde legt auf Grund der Ergebnisse der Antragskonferenz einen Untersuchungsrahmen für die Planfeststellung fest und bestimmt den erforderlichen Inhalt der nach § 21 einzureichenden Unterlagen. 2 Die Festlegungen sollen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Antragstellung abgeschlossen sein. (4) Eine Antragskonferenz kann unterbleiben, wenn die Voraussetzungen des § 25 oder des § 24 Absatz 3 vorliegen. |
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