Tools:
Update via:
Änderung § 15 NABEG vom 28.12.2012
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 EnSiGuaÄndG am 28. Dezember 2012 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 15 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2012 geltenden Fassung | § 15 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen. |
(2) 1 Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2 Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. | |
(3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. | (3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3 § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9845/al0-36165.htm