Änderung § 17 NABEG vom 01.01.2017

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 7 EnWRAnpG 2024 am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie des NABEG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 17 NABEG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 17 NABEG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
(heute geltende Fassung) 
 
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht)

§ 17 Bundesnetzplan


(Text alte Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(Text neue Fassung)

1 Die durch die Bundesfachplanung bestimmten Trassenkorridore und die für Offshore-Anbindungsleitungen und grenzüberschreitende Stromleitungen im jeweils aktuellen Flächenentwicklungsplan gemäß § 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ausgewiesenen Trassen oder Trassenkorridore werden nachrichtlich in den Bundesnetzplan aufgenommen. 2 Der Bundesnetzplan wird bei der Bundesnetzagentur geführt. 3 Der Bundesnetzplan ist von der Bundesnetzagentur einmal pro Kalenderjahr im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(heute geltende Fassung) 
 



Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed