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Änderung § 8 NABEG vom 17.05.2019
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§ 8 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 8 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Unterlagen | |
(Text alte Fassung) 1 Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist die für die raumordnerische Beurteilung und die Strategische Umweltprüfung der Trassenkorridore erforderlichen Unterlagen vor. 2 § 40 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung ist entsprechend anzuwenden. 3 Soweit Unterlagen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten, sind sie zu kennzeichnen. 4 Die Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten sind zu beachten. 5 Den Unterlagen ist eine Erläuterung beizufügen, die unter Wahrung der in Satz 4 genannten Aspekte so ausführlich sein muss, dass Dritte abschätzen können, ob und in welchem Umfang sie von den raumbedeutsamen Auswirkungen des Vorhabens betroffen sein können. 6 Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. | (Text neue Fassung) 1 Der Vorhabenträger legt der Bundesnetzagentur auf Grundlage der Ergebnisse der Antragskonferenz in einer von der Bundesnetzagentur festzusetzenden angemessenen Frist alle laut Untersuchungsrahmen nach § 7 Absatz 4 erforderlichen Unterlagen vor. 2 Bei absehbarer Nichtwahrung der Frist ist rechtzeitig vor Fristablauf ein Verlängerungsantrag durch den Vorhabenträger bei der Bundesnetzagentur zu stellen. 3 Die Bundesnetzagentur entscheidet über den Verlängerungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen. 4 § 44 des Energiewirtschaftsgesetzes ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass die Bundesnetzagentur die nach § 44 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes zuständige Behörde ist. 5 Die Bundesnetzagentur prüft die Vollständigkeit der Unterlagen. 6 § 21 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden. |
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