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Änderung § 15 NABEG vom 17.05.2019
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 15 NABEG, alle Änderungen durch Artikel 2 EnSiGuaÄndG am 17. Mai 2019 und Änderungshistorie des NABEGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 15 NABEG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.05.2019 geltenden Fassung | § 15 NABEG n.F. (neue Fassung) in der am 13.10.2022 geltenden Fassung durch Artikel 4 G. v. 08.10.2022 BGBl. I S. 1726 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Bindungswirkung der Bundesfachplanung | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor Landesplanungen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Entscheidung nach § 12 ist für die Planfeststellungsverfahren nach §§ 18 ff. verbindlich. 2 Bundesfachplanungen haben grundsätzlich Vorrang vor nachfolgenden Planungen, insbesondere Landesplanungen und Bauleitplanungen. |
(2) 1 Die Geltungsdauer der Entscheidung nach § 12 Absatz 2 ist auf zehn Jahre befristet. 2 Die Frist kann durch die Bundesnetzagentur um weitere fünf Jahre verlängert werden. 3 Die Fristverlängerung soll erfolgen, wenn sich die für die Beurteilung maßgeblichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse nicht verändert haben. (3) 1 Die Entscheidung nach § 12 hat keine unmittelbare Außenwirkung und ersetzt nicht die Entscheidung über die Zulässigkeit der Ausbaumaßnahme. 2 Sie kann nur im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens gegen die Zulassungsentscheidung für die jeweilige Ausbaumaßnahme überprüft werden. 3 § 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist entsprechend anzuwenden. |
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